steuerliche Betrachtung von PV Anlagen

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    • steuerliche Betrachtung von PV Anlagen

      Ja, aber so weit ich weiß zahle ich für die Privatentnahme aus PV auch Steuern.
      Und der Marktpreis meines PV-Stromes wird nach meinem Einkaufspreis des Netzstromes berechnet.
      Heißt also, wenn ich zwar nur ein paar kWh verbrauche und eigentlich der Preis für den Netzstrom egal wäre,
      dann zahle ich für meinen PV - Strom mehr Steuern.
      Deswegen bin ich vorsichtig, noch mehr pro kWh zu zahlen. Hab ja schon auf Bürgerwerke "erhöht".
      Elektrisch seit 2017. aktuell: e-Golf MJ20, Polestar 2 Dual Motor MJ24
      PV 18kWp und Batterie BMZ 17 kWh + Notstromschaltung, kann tagsüber zu Hause laden
      Gruß, Bernd, P.S.: Auf die Kabeltrommel passen auch 12m 32A Kabel.
    • Elektromobilitaet schrieb:

      ... der Marktpreis meines PV-Stromes wird nach meinem Einkaufspreis des Netzstromes berechnet.
      Das ist heftig, da würde ich mal einsprechen. Ich verrechne deutlich weniger. Wenn ein Bäcker Brezeln aus seiner Backstube entnähme (und bei der Steuererklärung angeben würde :search: ) müsste er auch nicht den Ladenpreis, sondern die Gestehungskosten versteuern.
      Es grüßt Martin vom westlichen Ende des Bodensee.
      ---
      e-Golf seit 01.03.18 und i-MiEV seit Juni 16.
      Erneuerbare-Energien-Fan und Kraftwerksbetreiber (3 PV-Anlagen mit insgesamt 22kWp)

      "Viele kleine Leute an vielen kleinen Orten, die viele kleine Schritte tun, können das Gesicht der Welt verändern." (afrikanisches Sprichwort)
    • Hi!

      Das kann beides richtig sein. Das Finanzamt akzeptiert einen Wiederbeschaffungswert von zur Zeit 20 Cent je kWh. Meine Anlage hat aber Herstellungskosten von 23 Cent je kWh, vornehmlich wegen dem Speicher.
      Von daher bin ich froh, die 20 Cent angben zu können. Lägen die Herstellungskosten darunter, würde ich die natürlich angeben.

      Gruß,
      Burkhard
      24.03.21 ID.4 Tech bestellt, mangangrau/schwarz mit allen Extras, unverb. Liefertermin Juli21 Oktoberr21
      01.04.21 Auftragsbestätigung erhalten.
      06.10.21 FIN im Portal sichtbar
      08.10.21 Termin buchbar
      24.10.21 Abholung in der Autostadt. 17.10. wäre möglich gewesen.
      Wallbox Keba P30 c-Serie mit RFID + IFEU Ladebox (Phoenix Contact). PV E3DC S10, 9,1kWp, 9,2kwh Speicher, SolarCharge
      VCDS, VCP und OBD11
    • Vergesst nicht, dass in der Grundgebühr bereits das Smartmeter samt Webportal von Discovery drin ist. Allein für das Smartmeter müsstet ihr ca. 8 Euro Messstellengebühr rechnen.
      Gruss Christian

      1. e-Golf 300 (seit 04/2018) Schnee, Höhenmeter, Rom, Kroatien...alles kein Problem
      2. e-tron 55 (ab 04/2022)


      PV 14,4 kWp Nulleinspeisung (Fronius Symo/Ohm-/Wattpilot), +26qm Solar th.
    • JimKnopf schrieb:

      Hi!

      Das kann beides richtig sein. Das Finanzamt akzeptiert einen Wiederbeschaffungswert von zur Zeit 20 Cent je kWh. Meine Anlage hat aber Herstellungskosten von 23 Cent je kWh, vornehmlich wegen dem Speicher.
      Von daher bin ich froh, die 20 Cent angben zu können. Lägen die Herstellungskosten darunter, würde ich die natürlich angeben.

      Gruß,
      Burkhard
      Hallo Burkhard,
      sind das Netto-Preise?
      Nimmt das Finanzamt die 20cent nicht nur für die USt?
      ich habe das bisher so verstanden:
      Mittlerweile zahle ich für 1 kWh vom EVU ca. 25 ct netto.
      Das ist der Preis, für den ich die kWh an mich selbst verkaufe (wohl die 3. Rechnungsmethode des Finanzamtes).
      Normalerweise würde ich die kWh für 12 ct verkaufen.
      Also, erziele ich einen zusätzlichen Gewinn von 13 ct.
      Diesen Gewinn muss ich versteuern. Nehme mal 42% Grenzsteuersatz an.
      Dann zahle ich pro kWh 5,5 ct Steuern.

      Fazit: Ziehe ich eine kWh aus meiner PV und nicht aus dem Netz,
      - gehen mir die 12ct Vergütung verloren
      - zahle ich zusätzlich 5,5 ct Steuern
      - spare ich 25 ct gegenüber dem EVU , netto

      Somit kostet mich die kWh von PV statt von EVU: 12ct + 5,5 ct = 17,5 ct netto oder 20,8 ct brutto!
      Ich spare also 9ct/kWh, wenn ich den Strom bei Sonnenschein entnehme statt bei Regen (ohne Batterie gerechnet).

      Sollte man für diese Berechnungen mal ein eigenes Thema aufmachen?
      "Was kostet mich die kWh vom Dach wirklich?"
      Elektrisch seit 2017. aktuell: e-Golf MJ20, Polestar 2 Dual Motor MJ24
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      Gruß, Bernd, P.S.: Auf die Kabeltrommel passen auch 12m 32A Kabel.
    • Zur Berechnung Eigenverbrauch und STeuern läuft hier eine Diskussion:
      goingelectric.de/forum/viewtopic.php?p=1157222#p1157222

      Sollte hier vielleicht ein eigenes Thema zu aufmachenoder gleich im PV-Forum nachschauen?
      Elektrisch seit 2017. aktuell: e-Golf MJ20, Polestar 2 Dual Motor MJ24
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      Gruß, Bernd, P.S.: Auf die Kabeltrommel passen auch 12m 32A Kabel.
    • Hi!

      Ja, das Thema ist echt komplex.
      Gegenüber dem Finanzamt geht es eigentlich fast immer um Netto Angaben.
      Außer bei Vorsteuerabzug.

      Gruß,
      Burkhard
      24.03.21 ID.4 Tech bestellt, mangangrau/schwarz mit allen Extras, unverb. Liefertermin Juli21 Oktoberr21
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    • MartinKH schrieb:

      Das ist heftig, da würde ich mal einsprechen. Ich verrechne deutlich weniger. Wenn ein Bäcker Brezeln aus seiner Backstube entnähme (und bei der Steuererklärung angeben würde ) müsste er auch nicht den Ladenpreis, sondern die Gestehungskosten versteuern.
      So die Theorie, jedoch nicht nach Ansicht der deutschen Finanzbehörden. Dir könnte ja beim Eigenverbrauch ein vorteil entstehen. Das gleiche Thema auch bei (der SPD bzw Gabriels-Neidsteuer) der EEG Umlage auf Eigenverbrauch. Das wurde ja von der EU mittlerweile gekippt, aber die deutsche Regierung zögert noch mit der Umsetzung in Deutschland.

      Ich habe das Steuerthema mal abgetrennt.
      e-Golf MJ15 ab 16.02.15
      e-Golf MJ18 ab 22.01.18
      e-Golf MJ18 ab 02.03.18
      e-Tron MJ20 ab 14.05.21

      26kW PV+15kWh Speicher

      Jetzt Smart Strom verbrauchen!
    • Der Vergleich mit dem Bäcker müsste wohl so ausgedrückt werden:

      Ein Bäcker verkauft normalerweise ein Brötchen für 12ct an einen Großhändler.
      Die Gestehungskosten liegen leicht darunter.
      Wenn er nun selbst ein Brötchen von sich entnimmt, muss er den Preis zum Versteuern angeben, den er bei einem anderen Bäcker bezahlen würde, also 25ct +USt für ein Brötchen, wenn man es privat kauft.
      Wenn man das so sieht, ist das schon bekloppt!

      Fazig: Bei der Privatentnahme müsste man maximal die Einspeisevergütung angeben und nicht den Einkaufspreis!
      Da kommt man wohl nicht gegen an, oder?
      Gestehungspreis wäre noch besser.
      Allerdings bin ich da mit meiner großen Batterie eher vorsichtig, da der Gestehungspreis über der Einspeisevergütung liegen würde - Batterie rechnet sich nicht.
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    • steuerliche Betrachtung von PV Anlagen

      Wie im GE schon erwähnt. Einkommensteuer und Umsatzsteuer auseinander halten.

      Eigenverbrauch:
      Einkommensteuer: Bewertung in der Regel mit der Einspeisevergütung als Sachentnahme (hilfsweise die 20 Cent) was den Gewinn erhöht.

      Umsatzsteuer: unentgeltliche Wertabgabe, auf die Umsatzsteuer zu entrichten ist. Wird nach einer Formel berechnet und bezieht den eigenen Strompreis incl. Grundkosten mit ein.
      e-Golf 300 von 6.11.2017 bis 21.11.23 - id.3 Pro 58 kWh FL ab 22.11.23 - PV Anlage 9,975 kWp seit 3.2017 - Carportlader
      Go-e-Charger an CEE 16A
    • ...und bei Nulleinspeisung: fehlende Gewinnerzielungsabsicht, Bezugszähler mit Rücklaufsperre, daher keine Abrechnungsbasis ggü. dem Netzbetreiber, kein Einspeisevertrag und keine gewerbliche Tätigkeit, 100% Eigenverbrauch. Anmelden beim Netzbetreiber natürlich trotzdem nötig, da Regelmechanismus versagen könnte. Steuerlich aber ist es ein "Unfall" wenn eingespeist würde, auf die daraus einhergehenden Vergütung habe ich aber verzichtet (fehlender Einspeisevertrag bzw. Verzichtserklärung analog Balkonkraftwerken beim Bayernwerk). So hat es mir neulich ein StB erklärt.
      Umsatzsteuerlich nicht relevant und ESt. auch nicht. Natürlich auch keine Unternehmereigenschaft (auch kein Kleinunternehmer) und keine Abschreibung und kein MwSt-Erstattung. EEG-Umlage bei 2019er ff. Anlage kleiner 10kW auch nicht.
      Also Nulleinspeisung Netzparallelbetrieb: Meldepflicht beim Netzbetreiber JA, Meldepflicht im Markstammdatenregister JA, Umsatzsteuer NEIN.
      Problematisch ist das nur, wenn man gemischte Anlagen alt+neu, also teilweise Einspeisung und dann wieder Nulleinspeisung machen will.
      Gruss Christian

      1. e-Golf 300 (seit 04/2018) Schnee, Höhenmeter, Rom, Kroatien...alles kein Problem
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      PV 14,4 kWp Nulleinspeisung (Fronius Symo/Ohm-/Wattpilot), +26qm Solar th.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von christech ()

    • Der Vergleich mit dem Bäcker ist nicht korrekt durchgezogen.
      Für die Berechnung der Geldfreienwertabgabe wird der Wiederbeschaffungswert Netto herangezogen. Ja, da kann man die Verkaufspreise eines anderen Bäckers nehmen, wäre aber doof, da die Gestehungskosten weit darunter liegen. Die Gestehungskosten gelten ebenfalls als Wiederbeschaffungswert.
      Ohne Speicher hätte ich 15Cent Produktionskosten je kWh, das wäre der zu versteuernde Wiederbeschaffungswert.
      Hier geht es die ganze Zeit um die Unsatzsteuer.

      Für die Einkommenssteuer wäre der geldwerte Vorteil relevant. Diesen würde ich wie folgt berechnen: Reguläre Eikaufspreis - entgangene Einspeisevergütung.
      Gruß,
      Burkhard
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    • Heute im PV-Magazin ein interessanter Artikel zur steuerlichen Behandlung von Speichern.
      Wichtig bei einer Nachrüstung ist die Einbindung des Speichers. Bei AC-Kopplung wird bei Nachrüstung der Speicher nicht Teil der Anlage und die Umsatzsteuer kann demsentsprechend nicht abgezogen werden. Bei DC-Kopplung wird der Speicher Teil der Anlage und somit kann die Umsatzsteuer abgezogen und der Speicher abgeschrieben werden.
      Details siehe in dem Artikel
      Es grüßt Martin vom westlichen Ende des Bodensee.
      ---
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      "Viele kleine Leute an vielen kleinen Orten, die viele kleine Schritte tun, können das Gesicht der Welt verändern." (afrikanisches Sprichwort)
    • Mein Nachbar im Finanzamtbereich Überlingen schimpfte letzte Woche über diese Behörde. Die Solaranlage mit Batteriespeicher hatte nach 5 Jahren noch kein Gewinn erbracht und daher wurden die Abschreibungen rückwirkend nicht anerkannt. Die üblichen Verzugszinsen des Finanzamtes (5%) haben ihn am meisten geärgert.
      eGolf seit 10/2018
    • Ohne Abschreibung macht er wahrscheinlich Gewinn, dann müsste sie ja wieder annerkannt werden :dash: .
      Ich würde da erst mal Einspruch erheben.
      Mir ist/war nicht bekannt, dass eine Abschreibung vom Gewinn des Betriebes abhängt.
      Ein Verzug kann erst mit Zugang eines entsprechenden Bescheides beginnen, ich habe das Gefühl, da werden einige mächtig veralbert.

      Gruß,
      Burkhard
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    • Wie auch im Artikel erwähnt, kann das Finazamt bei länger anhaltenden negativen Einkünften das als "Liebhaberei" einstufen. Das sollte man genau untersuchen bzw. auf jeden Fall Einspruch ergeben, notfalls die Hilfe eines in PV-Sachen erfahrenen Steuerberaters.
      Es grüßt Martin vom westlichen Ende des Bodensee.
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      "Viele kleine Leute an vielen kleinen Orten, die viele kleine Schritte tun, können das Gesicht der Welt verändern." (afrikanisches Sprichwort)
    • Theme Versteuerung des Eigenverbrauchs:

      Ich muss hier noch mal von vorne anfangen, da ich glaube bisher was falsch verstanden zu haben.
      Also, bitte korrigieren, falls es nicht korrekt ist:

      Die Einspeisevergütung betrage 12 ct/kWh (gerundet)
      Die Grundgebühr 10 Euro / Monat und die Stromkosten 30 ct/kWh (ungefähr)
      Der persönliche Grenzsteuersatz läge bei schlimmstenfalls 42%.

      Einkommenssteuern:
      Für jede kWh, die ich (zusätzlich) einspeise, würde ich 42% Steuern zahlen, also 5,04 ct / kWh.
      Bei der Privatentnahme (Eigenverbrauch) würde ich die gleichen Steuern zahlen.
      Also, wäre es für das Finanzamt kein Unterschie, ob ich einspeise oder selbst verbrauche. Sie bekommen die gleichen Steuern.

      Umsatzsteuer:
      Hier legt das FA auch die Grundgebühr auf die kWh um: Bei 8000kWh/Jahr Gesamtverbrauch und 120 Euro brutto Grundgebühr, sind das ca. 0,24 ct/kWh USt. (nicht viel)
      Umsatzsteuer bei Stromentnahme: 30ct/kWh sind 4,79ct/kWh.

      Wenn ich nun schaue, was sich ändert, wenn ich eine kWh nicht einspeise, sondern selbst verbrauche, dann sieht das so aus:
      Die Steuern bleiben gleich. Wenn ich die kWh einspeise zahle ich die gleichen Steuern.
      Wenn ich den Strom selbst verbrauche, zahle ich auf die zusätzliche kWh nicht 4,79ct USt, sondern zusätzlich 0,24ct, weil die Grundgebühr der Zähler mit berechnet wird.

      Für die Überlegung, was es kostet, ob ich nun 1 kWh aus dem Netz oder von PV nehme, betrachte ich nur die eine kWh aus PV, die es "betreffen" würde.
      Wenn ich die kWh aus dem Netz nehme, kann ich natürlich gleichzeitig die PV-kWh einspeisen.
      Netz: Ich speise 1 kWh ein und beziehe 1 kWh aus dem Netz.
      PV: Ich ziehe die 1 kWh nicht aus dem Netz, sondern aus PV.


      _______Einspeisevergütung____Steuern___Stromkosten____USt.kWh_____USt.Grundgebühr___________Summe/kWh
      Netz:_________12 ct_________-5,04 ct____-25,21 ct______-4,79 ct_____unabhängig vom Verbrauch___-23,04 ct
      PV: ___________0 ct_________-5,04 ct______0 ct_________-4,79 ct______-0,24 ct__________________-10,07 ct
      PV-Netz :_____-12 ct____________________25,21 ct___________________-0,24 ct___________________12,97 ct(gespart)

      Somit kostet mich die kWh aus PV: 30 ct - 12,97ct = 17,03 ct.
      Also genauer: Netz - (PV-Netz) = -PV = (25,21 + 4,79) - (-12 +25,21 -0,24) = 12 + 4,79 + 0,24

      Somit kostet die zus. kWh aus PV: - (12+4,79+0,24), was bedeutet: 12ct Einspeisevergütung + USt von Strombezugspreis aus kWh-Preis UND Zählerpreis

      Das FA bekommt als die gleichen Steuern, egal ob ich aus PV oder vom Netz ziehe, aber bei PV noch zusätzlich die USt aus der Grundgebühr mehr! Ein bisschen unfähr, halt bürokratisch undnciht viel.

      Dem FA zahle ich also bei Bezug aus PV die Steuern aus dem Gewinn und da der Stromanbieter keine USt einziehen kann, muss ich diese eben direkt dem FA ersetzen.
      Zusätzlich fällt dann noch diese bürokratische USt aus der Grundgebühr an, die ich ja dann beim Eigenverbrauch zweimal zahle: Einmal über den Versorger und einmal wegen PV-Eigenverbrauch. Wenn ich also die kompletten 8000 kWh nur aus der PV ziehen würde, würde ich 8000 kWh * 0,24 ct/ kWh = 19,16 € zus. an das FA zahlen.
      Die bezahle ich ja schon dem Energieversorger über die Grundgebühr: 100,84 € netto + 19,16 € = 120 Euro/Jahr. Bezahle die also doppelt! Das nur nebenbei.



      Stimmt das nun so?

      Ich werde nun meinen Steuerberater bitten, den Gewinn für letztens Jahr und die Umsatzsteuer parallel zu rechnen mit einemBeispiel, wo ich zus. 1000 kWh statt aus PV, dann aus dem Netz genommen hätte und schaue, wie viel es an STeuern und USt mehr gekostet hätte und teile das durch die 1000kWh.
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      Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von Elektromobilitaet ()

    • Ich blick da eh nicht durch was du da rechnest, was mich aber wundert ist deine Berechnung für die Einspeise-Steuern. Bist du selbstständig, nur so kann ich mir das komplizierte berechnen vorstellen?
      Bei mir ist der Gewinn aus Einspeisevergüstung so gering, das sie bei der Berechnung des Steuersatzes überhaupt nicht ins Gewicht fällt, ich bin aber Angestellter. Aber selbst wenn komme ich im Jahr nach abzug aller kosten auf einen Reingewinn von <400€, da Kosten für Versicherung, Zählergebühren usw den gesamten Gewinn auffressen. Zählerkosten stecken bei mir komplett in der PV Anlage als Ausgabe drin. Somit muss ich das nicht auf den Strompreis aufschlagen.
      e-Golf MJ15 ab 16.02.15
      e-Golf MJ18 ab 22.01.18
      e-Golf MJ18 ab 02.03.18
      e-Tron MJ20 ab 14.05.21

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