E up United ...Welche Felgen/Reifen

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    • E up United ...Welche Felgen/Reifen

      Moin,

      nach nun 4 Wochen Reparatur im Werk kam es endlich zur Auslieferung.

      Statt der schönen Dublin United Felgen mit 185er Reifen sind jetzt Blade mit 165/65 (Sommerreifen) geliefert.

      Wie ist das bei anderen ? Muss man solche Änderungen einfach hinnehmen?

      Ich bin gespannt was Montag mein Händler dazu sagt.

      Übrigens ist der e Sound im 2021 Modell ohne gesonderte Bestellung mit dabei und die Taschenhaken im Kofferraum.

      Liebe Grüße ans Forum,
      Bin trotzdem voll zufrieden trotz des „Motorbrummsens“ in der Stadt
    • Das Ganze wurde im Nachbarforum bereits ausführlich diskutiert:
      Die Dublin-Felgen waren Bestandteil des United-Pakets. Dieses hat VW zwischenzeitlich angepasst; nunmehr gehören halt die Blade-Felgen zum Paket. Entsprechend werden seit Kurzem alle e-Up-United nur noch mit Blade-Felgen ausgeliefert.
      Die Möglichkeit zu einer zwischenzeitlichen Anpassung behält sich VW im Vertrag ausdrücklich vor, solange dies keine nicht zumutbare Verschlechterung für den Kunden mit sich bringt.
      Man könnte nun noch darüber diskutieren, ob die Blade-Felgen, bzw. die damit einhergehenden schmaleren Reifen nicht tatsächlich eine Verschlechterung darstellen. Die Haltung von VW dürfte da klar sein.

      Also ja, diese Änderung wirst Du (zumindest seitens VW) hinnehmen müssen. Eventuell kannst Du mit dem Händler was aushandeln; dadurch dass Du den e-Up aber mittlerweile ja wohl schon fährst, wird das auch nicht gerade aussichtsreicher.
      Gruß, Karsten

      seit 30.11.2018 elektrisch unterwegs, mittlerweile mit e-Golf Nummer zwei :love:
      Zusätzlich im Haushalt: VW e-Up, BMW i3 60 Ah, Tesla Model3, Renault Megane e-Tech
    • Netsrak schrieb:

      Man könnte nun noch darüber diskutieren, ob die Blade-Felgen, bzw. die damit einhergehenden schmaleren Reifen nicht tatsächlich eine Verschlechterung darstellen.
      Ich finde da gibt es nichts zu diskutieren. Wenn man sich die Aufpreise der Hersteller für größere Räder ansieht, dann sind IMMER die größeren Räder teurer. Meist sogar sehr viel mehr als der realistische Aufpreis ist. Für den Aufpreis bekommt man oft sogar nen kompletten zusätzlichen Radsatz in der Dimension vom Dritthersteller, nicht nur eine Nummer größer. Somit ist dem Besteller eindeutig ein Schaden entstanden wenn der Hersteller einfach eine Nummer kleiner liefert als bei Kaufvertragsabschluss im Vertrag stand.
      Gruß,
      Stephan

      Kraft macht keinen Lärm, sie ist da und wirkt. - Albert Schweitzer
    • Outsider64 schrieb:

      ...wenn der Hersteller einfach eine Nummer kleiner liefert als bei Kaufvertragsabschluss im Vertrag stand.
      Eine Reifen-/Felgengröße steht nicht im Kaufvertrag. Beim Sondermodell United versteckt sich das alles im "United- Paket" (W3E und E3E).

      In den Kaufvetragsbedingungen steht dazu unter IV, 7.:

      "7. Konstruktions- oder Formänderungen, Ab-weichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berück-sichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäu-fer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegen-standes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden."

      Vor Allem mit dem letzten Satz behält sich VW genau solche Änderungen vor.
      Gruß, Karsten

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    • Outsider64 schrieb:

      Netsrak schrieb:

      Man könnte nun noch darüber diskutieren, ob die Blade-Felgen, bzw. die damit einhergehenden schmaleren Reifen nicht tatsächlich eine Verschlechterung darstellen.
      Somit ist dem Besteller eindeutig ein Schaden entstanden wenn der Hersteller einfach eine Nummer kleiner liefert als bei Kaufvertragsabschluss im Vertrag stand.
      Ja, und darum geht es gar nicht vor Gericht. Man kennt ja die so genannten Entfeinerungen, die ein Modell im Laufe der Produktion über die Jahre erlebt. Mal wird das Bordwerkzeug ausgedünnt, mal fallen Griffe, Gummilippen oder Verstellhebel weg. Das machen die Hersteller, weil sie dadurch sparen und rechtlich keine Nachteile zu befürchten haben.

      Denn vor Gericht zählt die sog. „Zumutbarkeit eines Sachmangels in Form eines Verstoßes gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung“. Das bedeutet, ein Sachmangel alleine spielt überhaupt gar keine Rolle. Sondern nur seine Zumutbarkeit. Und was ihr hier als Schaden bezeichnet, ist vermutlich nicht einmal ein Sachmangel. Denn dafür müsste die genaue Felgen- und Reifengröße als Vertragsbestandteil festgelegt sein. Wäre es einer, wäre es übrigens ein zumutbarer. Nur bei Farben zeigen sich Gerichte heikel.

      Soweit wird es übrigens gar nie kommen. Denn die vorläufige Deckungszusage der Rechtschutz-Versicherung wird idR nicht in eine endgültige Deckungszusage umgewandelt, wenn offenkundig wird, dass es wegen so einer Banalität ohne Erfolgsaussicht vor Gericht geht.
    • Wenn man das Auto bestellt steht aber sehr wohl dort welche Räder das Auto hat. Das heißt ich muss künftig drauf bestehen dass der Händler es in den Kaufvertrag einträgt, weil es sonst einfach raus gelassen wird weil VW weiß dass sie einem dann einfach weniger liefern können als beworben wurde? Das ist ja mal eine richtig miese Nummer...
      Gruß,
      Stephan

      Kraft macht keinen Lärm, sie ist da und wirkt. - Albert Schweitzer
    • Auch dann wärst du nur einen Schritt weiter, nämlich beim Sachmangel. Aber noch lange nicht bei der Unzumutbarkeit. Du musst das mal aus der Sicht des Händlers sehen: der kann nichts dafür, haftet aber gegenüber dem Kunden. Also würde der niemals so etwas in den Vertrag schreiben. Denn damit schafft er ja eine Asymmetrie zwischen dem, was er dem Kunden schuldet gegenüber dem, was das Werk ihm schuldet. Entsteht dadurch ein Schaden, ist das grobe Fahrlässigkeit seitens des Verkäufers. Das ist Woche 1 der Verkäuferschulung...
    • Wo kommt denn dieser Unsinn mit der Unzumutbarkeit bei Sachmängeln her... Das ist doch nur bei der "Wandlung" relevant. Bei den sonstigen Rechtsbehelfen im Mangelfall ist es scheißegal, ob der Mangel zumutbar ist oder nicht. Mangel ist Mangel.

      Abgesehen davon sehe ich bei Lieferung einer anderen Rad-/Reifenkombination als vereinbart ohnehin keinen Sachmangel, sondern einfach ein sog. Aliud. Der Erfüllungsanspruch besteht fort. Falls die AGB-Klausel zur Leistungsänderung die Lieferung einer minderwertigen Kombination (wie von Stephan überzeugend dargelegt) rechtfertigen soll, greift sie in das sog. Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ein, und ist unwirksam (da die Klausel diese Auslegung auch abstrakt zulässt, ist sie wahrscheinlich sogar generell unwirksam).
      e-Golf seit 03/2020
    • Das ist Unsinn.

      Die „Wandlung“, meint Rückabwicklung des Kaufvertrags, kommt sowieso nicht in Frage, weil dazu der unzumutbare (Sach)Mangel erheblich sein muss, was nicht der Fall ist (keiner der drei Punkte der Definition ist erfüllt). Es kommt also eh nur Nachbesserung oder Minderung in Frage. Aber das alles sind nachgelagerte Themen. Das wären die Konsequenzen, wenn es überhaupt ein Sachmangel wäre. Und wenn der nicht zumutbar wäre.

      Ist es aber beides nicht. Man muss nicht überlegen, was wohl im Jackpot ist, wenn man Null Richtige hat. Aber, wie schon gesagt, es wird eh niemand klagen, da die Rechtschutzversicherung zur richtigen Zeit aussteigen wird.

      EDIT: Wie ich gerade gesehen habe, hat VW offenkundig noch eine Verteidigungslinie eingezogen. Denn sie weisen einen um 10€ höheren Preis für die Blade Felge als für die Dublin Felge aus. Und sie werden es sogar technisch begründen können, denn die Dublin Felge ist ne echte Bleifelge. Sie wiegt mit 9kg sogar 800 g mehr als die 16“ Upsilon Felge. Blade wiegt 8,05 kg. Sie liefern also höherwertigen Ersatz, der bessere Verbrauchswerte realisiert.

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von ACDCisenough4me ()

    • Was du sagst war leider völliger Quatsch, nu versuchst selbst umzusteuren, aber deine Gedanken gehen wieder in die falsche Richtung und haben auch mit der Praxis gar nix zu tun. Nur der höhere Preis mag ein Argument sein.

      Bin wieder raus, was ich geschrieben hab, bleibt ansonsten richtig.
      e-Golf seit 03/2020
    • Der Unterschied ist, ich habe regelmäßig mit juristischen Fragestellungen und Juristen zu tun. Wenn dann jemand wie Du gar nicht in der Gedankenwelt ist, sondern wishful thinking betreibt, wird er nicht zum Kern der Sache vordringen. Weil er die Struktur gar nicht kennt. Das hat man ja in deinem letzten Beitrag gesehen, wo du die Lösung mit der Tatbestandsmäßigkeit verwechselt hast.
    • Die zuletzt entstandene Diskussion finde ich müßig.
      Ich möchte noch einmal auf meine weiter oben zitierte Vertragsbedingung hinweisen:

      "7. Konstruktions- oder Formänderungen, Ab-weichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berück-sichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäu-fer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegen-standes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden."

      Der Verkäufer behält sich Änderungen also ausdrücklich vor. Die geänderten Felgen erscheinen selbst mir als Käufer in diesem Fall nicht unzumutbar (wenngleich ich die Änderung auch doof finde. Über unzumutbar könnte man in meinen Augen reden, wenn ich 14 Zoll Stahlfelgen bekäme).

      Die Vertragsbedingungen hat jeder Käufer mit seiner Unterschrift anerkannt.
      Gruß, Karsten

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      Zusätzlich im Haushalt: VW e-Up, BMW i3 60 Ah, Tesla Model3, Renault Megane e-Tech
    • Netsrak schrieb:

      Die zuletzt entstandene Diskussion finde ich müßig.
      Ich möchte noch einmal auf meine weiter oben zitierte Vertragsbedingung hinweisen:

      "7. Konstruktions- oder Formänderungen, Ab-weichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berück-sichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäu-fer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegen-standes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden."

      Der Verkäufer behält sich Änderungen also ausdrücklich vor. Die geänderten Felgen erscheinen selbst mir als Käufer in diesem Fall nicht unzumutbar (wenngleich ich die Änderung auch doof finde. Über unzumutbar könnte man in meinen Augen reden, wenn ich 14 Zoll Stahlfelgen bekäme).

      Die Vertragsbedingungen hat jeder Käufer mit seiner Unterschrift anerkannt.
      Und da wäre zunächst zu prüfen, ob 1) die Änderung der Räder als optisch maßgeblichem Bestandteil eines Autos überhaupt unter diese Marginalien-Regel fällt (denke ich nicht) und ob 2) diese Klausel in diesem Fall AGB-rechtlich wirksam ist (denke ich dann auch nicht, da sie - dann - in das Äquivalenzverhältnis eingreift).

      Es bleibt immer noch bei dem, was ich geschrieben habe. Aber natürlich kann ja jeder denken, was er will und annehmen, dass man durch Google und befreundete Juristen zum Rechtskundigen wird :)
      e-Golf seit 03/2020
    • Jetzt haben aber Gerichte sehr häufig in ähnlichen Fällen entschieden. Denn es kommt immer wieder vor, dass Fahrzeugteile entfallen oder ersetzt werden. Selbst Motorleistungen sind in der Serie verändert worden, auch verringert. Wenn man da eine einheitliche Linie findet, ist es, dass man nur bei Abweichungen der Farbe beziehungsweise des Farbtons sehr verbraucherfreundlich entscheidet.

      Vor allem wissen wir gar nicht, was VW vorträgt, die ihren Händlern in solchen Fällen Unterstützung geben.

      Jedenfalls war mir zufällig aus einer Felgendiskussion heraus aufgefallen, dass die Dublin Felge offenkundig gar keine Sonderversion für den United ist, wie der Polsterstoff, sondern es sich um eine vom Polo entliehene Felge handelt. Und zwar um eine Felge minderwertiger Art, was sich am hohen Radgewicht und, im Vergleich, niedrigerem Preis festmacht.

      Damit sehe ich in keinem Fall eine Chance...
    • Netsrak schrieb:

      Man könnte nun noch darüber diskutieren, ob die Blade-Felgen, bzw. die damit einhergehenden schmaleren Reifen nicht tatsächlich eine Verschlechterung darstellen.
      Was mir gerade hier auffällt: der Name ist Programm. Blade. Ob das gewollt war? Abgeleitet von der Reifenbreite mit dem Maß "Asphaltschneider"? :rofl:
      Gruß,
      Stephan

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