BAFA Prämie bei Neupreisentschädigung im Falle von Totalschaden

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    • BAFA Prämie bei Neupreisentschädigung im Falle von Totalschaden

      Liebes Forum,

      leider ist mein Golf 8 GTE kürzlich schwer verunfallt und wurde als Totalverschaden beurteilt. In meinem Versicherungsvertrag habe ich Anspruch auf Neupreisentschädigung nach Bruttolistenneupreis am Schadenstag abzüglich marktüblicher Rabatte. Die Versicherung will allerdings bei der Berechnung der Neupreisentschädigung auch die BAFA Prämie von 4.500 Euro ebenfalls vom Bruttolistenpreis abziehen.

      Könnte vielleicht jemand mir sagen, ob das rechtens ist? Es könnte ja nämlich sein, dass wenn mein Neufahrzeug zum Beispiel nächstes Jahr ausgeliefert wird und dann die BAFA Prämie nicht oder nicht mehr in diesem Umfang gezahlt wird.

      Ich freue mich über eure Antworten.
    • Er sagt:

      GTEFahrer5454 schrieb:

      ... In meinem Versicherungsvertrag habe ich Anspruch ...
      Sein Versicherungsvertrag spielt aber nur eine Rolle wenn er selbst an dem Unfall Schuld ist, ansonsten würden die Versicherungsbedingungen des Gegners eine Rolle spielen. Sprich die eigene Vollkaskoversicherung soll zahlen. Gegen die wiederum hat man keinen Anspruch auf einen (kostenlosen) Anwalt.

      Ist es denn schon 6 Monate her seit der Zulassung? Sonst müsstest du die BAFA Prämie wahrscheinlich sowieso zurück zahlen, es sei denn eventuell du lässt das Fahrzeug als Totalschaden angemeldet bis die 6 Monate um sind.

      Ich sehe es wie die anderen, auch wenn er nicht kostenlos wird würde ich mich von einem Anwalt beraten lassen.

      *edit* Ah, dazwischen hast du schon geschrieben, dass er selbstverschuldet war. Hat sich überschnitten. */edit*
    • GTEFahrer5454 schrieb:

      Es könnte ja nämlich sein, dass wenn mein Neufahrzeug zum Beispiel nächstes Jahr ausgeliefert wird und dann die BAFA Prämie nicht oder nicht mehr in diesem Umfang gezahlt wird.
      Hat der GTE denn so lange Lieferzeiten ?
      Ist kein Poolfahrzeug vorhanden ?
      Gruß Bernhard

      Wir waren dabei ! eGolf Treffen am Bodensee 2016, in Moers 2017, in Ha.-Mü. 2018, 2019, 2021, Heilbronn 2020, 2022 und 2023, Rutesheim 2021, Mühbrook 2022.
      ID. Buzz ab 05. 2023, eGolf ab 03.2015
    • GTEFahrer5454 schrieb:

      bei der Berechnung der Neupreisentschädigung auch die BAFA Prämie von 4.500 Euro ebenfalls vom Bruttolistenpreis abziehen.
      Eigentlich logisch. Du hast Neupreis minus BAFA bezahlt. Wenn du den vollen Neupreis bekommen würdest, hättest du ja ein dickes Plus gemacht.

      Um die BAFA-Förderung musst du dir aber keine Gedanken machen, die wird noch sehr lange laufen .....
      Abholung ID.3 in der Autostadt am 12. April. <3 <3 <3
    • Wass mir gerade noch als Winkelzug eingefallen ist. Wie wäre es wenn du auf die Neupreisentschädigung verzichtest und dir dafür den aktuellen Marktwert erstatten lässt? Also Gebrauchtwagenpreis? (Der dann natürlich hoffentlich höher ist, ich weiß aber nicht wie der Gebrauchtmarkt für Hybride aussieht.)

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von ChristianW ()

    • ChristianW schrieb:

      Sein Versicherungsvertrag spielt aber nur eine Rolle wenn er selbst an dem Unfall Schuld ist, ansonsten würden die Versicherungsbedingungen des Gegners eine Rolle spielen. Sprich die eigene Vollkaskoversicherung soll zahlen. Gegen die wiederum hat man keinen Anspruch auf einen (kostenlosen) Anwalt.

      Mit Rechtschutzversicherung für Verkehrsrecht durchaus schon. Sofern die nicht bei der gleichen Gesellschaft abgeschlossen wurde und es einen Ausschluss bei Rechtsvorgängen gegen die eigene Gesellschaft gibt. Ich habe deswegen absichtlich den Rechtschutz bei einer anderen Versicherung abgeschlossen als meine sonstigen Versicherungen.
      Grüße Andreas

      Ich: ID.4 Blue Dusk Metallic, bestellt 21.01.22, Abholung 02.02.23, Softwareverbund 8 (ID-Software 3.2.0)
      Frau: eGolf 300

      Strom: 100% CO2-frei. Seit November 2019 PV mit 7,0 kWp, Rest über Ökostromanbieter.
      Energieplushaus, Heizung/Warmwasser CO2-frei über Wärmepumpe.
    • "Ich habe deswegen absichtlich den Rechtschutz bei einer anderen Versicherung abgeschlossen als meine sonstigen Versicherungen." Ich auch :s05:
      Wer Vollkasko hat, braucht auch Rechtschutz, sagte mein Anwalt.

      Klar Anwalt fragen und hier bitte erzählen...
      Elektrisch seit 2017. aktuell: e-Golf MJ20, Polestar 2 Dual Motor MJ24
      PV 18kWp und Batterie BMZ 17 kWh + Notstromschaltung, kann tagsüber zu Hause laden
      Gruß, Bernd, P.S.: Auf die Kabeltrommel passen auch 12m 32A Kabel.
    • Darf ich was fachliches dazu sagen?

      Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf den zu ersetzenden Wert.
      Das ist der finanzielle Bedarf, der benötigt wird, um das gleiche Produkt zu ersetzen.

      Dieser Wert bezieht sich nie auf eine konkrete Summe.
      Und das ist auch richtig so.
      Ziel für einen Ersatz ist es ja, den Geschädigten in die Lage zu versetzen, sich gleichwertigen Ersatz zu beschaffen. Nicht eine fixe Summe x zu bekommen.

      Vielleicht wird es so klarer:

      Ein Haftpflichtschaden wird auf Basis §823 BGB beglichen.
      Dieser definiert, das der entstandene Schaden ersetzt werden soll.
      Sprich: Wiederbeschaffungswert.
      Üblich ist es, den Restwert eines Unfallfahrzeugs vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen, und dem Geschädigten die Weiterverwertung anzubieten.
      Das bedeutet, er kann ggf. einen höheren Wert realisieren. Aber die Versicherung muss den Restwert garantieren (bedeutet über die Restwertbörse mit konkretem Aufkaufangebot eines Händlers).
      Wenn nun also ein 2 jähriges Auto verunfallt und ein (fiktiver) Totalschaden ist, wird der Wert eines 2-jährigen, gleichwertigen Autos erstattet.

      Das gleiche Verfahren greift grundsätzlich auch in der Kaskoversicherung:
      Ersatz des Wertes zum Schadenzeitpunkt.
      Abzüglich des gewählten Selbstbehaltes (das steuert je jeder Kunde bei Abschluss selbst ein),
      abzüglich marktüblicher Rabatte.
      Ziel ist: der 2-jährige muss ersetzt werden, dann die Mittel zur Verfügung zu stellen, einen 2-jährigen Ersatz kaufen zu können.
      Auch hier kann das Angebot des Restwertes erfolgen.
      Beispiel:
      Unfallwagen hat am Schadentag einen Wiederbeschaffungswert von 20.000 Euro.
      Restwert sind 5.000 Euro.
      Selbstbehalt 150 Euro.
      20.000 minus 5.000 minus 150 gleich 14.850 Erstattung und Möglichkeit, das Unfallauto an das Händlergebot oder anderweitig zu verwerten.

      Nun kommt der Neuwagen als Sondervereinbarung in Spiel.

      Das sind Sonderbedingungen, je nach Vertragswerk erweitert der Versicherer das Angebot binnen eines Zeitraums nicht den Zeitwert, sondern den Neuwert zu erstatten.
      Das bedeutet aber auch: Gab es Preissteigerungen sind diese zu ersetzen.
      Gibt es Förderungen oder inzwischen marktübliche Rabattaktionen, werden diese auch berücksichtigt.
      Ziel ist es, dass der Kunde such, unter Berücksichtigung der Rabatte und Förderungen ein gleiches Auto neu kaufen könnte.

      Zwei Beispiele (nur zur Verdeutlichung): die
      1. Kunde kauft 2020 einen E-Up. Listenpreis 25.000 Euro.
      Marktüblich sind 10% Nachlass inklusive E-Förderung Hersteller
      Staatliche Förderung 6.000 Euro.
      Kunde hat nach Abzügen nicht 25.000 gezahlt, sondern 16.500 Euro bezahlt.

      2021 kostet der E-Up nun 26.000 Euro in gleicher Konfiguration.
      Es gibt üblicherweise nur noch 2.000 Euro inkl. Herstellerförderung.
      Es gibt immer noch 6.000 Euro staatliche Förderung.
      Dann ist der Bedarf 26k abzgl. 2k und abzgl. 6k = 18.000 Euro.
      Diese werden erstattet.

      2. Kunde kauft 2020 einen E-Up. Listenpreis 25.000 Euro.
      Marktüblich waren 2.000 Euro Nachlass inklusive E-Förderung Hersteller
      Staatliche Förderung 4.000 Euro.
      Kunde hat nach Abzügen nicht 25.000 gezahlt, sondern 19.000 Euro bezahlt.

      2021 kostet der E-Up nun 26.000 Euro in gleicher Konfiguration.
      Es gibt üblicherweise inzwischen 3.000 Euro inkl. Herstellerförderung.
      Es gibt inzwischen 6.000 Euro staatliche Förderung.
      Dann ist der Bedarf 26k abzgl. 3k und abzgl. 6k = 15.000 Euro.
      Diese werden erstattet.

      Ziel ist immer der Ersatz, um sich nicht zu bereichern, sondern Ersatz beschaffen zu können.

      Gruß, Ohlie
    • @Mick Was sagt Dein Fachverständnis dazu?

      Ich bin der (unfundierten) Meinung, dass solange das BAFA die Prämie zurückfordert, der Schaden des Kunden um die Fördersumme höher ist, sofern man (befristete) Neupreisentschädigung mit dem Versicherer vereinbart hat. Leider kann man beim BAFA nirgends nachlesen, ob die Mindesthaltedauer und damit die Rückzahlungspflicht der Förderung entfällt, wenn ein Totalschaden festgestellt wird. Gibt es dazu erste Urteile?
      Andererseits: Solange die Möglichkeit besteht, dass der Kunde ein gleichwertiges Neufahrzeug bestellt und dafür die gleiche Förderung erhält, liegen die Versicherer sicher nicht falsch, dem Geschädigten nur die Nettosumme ohne Förderung auszuzahlen, denn er hat die Möglichkeit, einen neuen Förderantrag zu stellen und den Kaufpreis sozusagen mit der Förderung aufzufüllen.
      Es ist halt alles eine Frage der Prämienkalkulation. Due HUK schreibt in den Neupreisbedingungen: "unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe", was für mich Rabatt und Herstelleranteil des Umweltbonus einschliessen würde, nicht aber die Prämie des BAFA. Es sei denn, irgendwo in den Vertragsbedingungen gäbe es die Generalklausel "Subventionen werden nicht ersetzt".
      Gruss Christian

      1. e-Golf 300 (seit 04/2018) Schnee, Höhenmeter, Rom, Kroatien...alles kein Problem
      2. e-tron 55 (ab 04/2022)


      PV 14,4 kWp Nulleinspeisung (Fronius Symo/Ohm-/Wattpilot), +26qm Solar th.