Maverick78 schrieb:
@mobafan: du missverstehst mich scheinbar in meiner Argumentation, ich will Tesla nicht in Schutz nehmen. Ich möchte nur darauf hinweisen, das alle die das nach aktueller LSV - Lage von Tesla fordern, automatisch auch fordern das alle Privatladepunkte, sei es auf frei zugänglichen Privatparkplätzen, Unternehmensparkplätzen, Ladestationen bei Händlern etc. pp. exakt die gleiche Pflicht der Zugänglichkeit erhalten inkl Adhoc laden. Man sollte also überlegen ob man dies wirklich durchsetzen will, oder ob man einfach mal die Füße still hält, sonst kann es passieren das jede Privatperson oder Firma seine Wallbox(en) in eine Eichrechtskonforme Ladestation umbauen muss inkl freier Zugangsmöglichkeit.
Okay, dann antworte ich doch noch mal, um es zu erklären. Die LSV in der aktuell (noch?) gültigen Form definiert in §2 (Begriffsbestimmungen), Satz 9, was ein öffentlich zugänglicher Ladepunkt ist.
Ladesäulenverordnung §2 Punkt 9 schrieb:
(Im Sinne dieser Verordnung) ist ein Ladepunkt öffentlich zugänglich, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund befindet, sofern der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann;
Nehmen wir diesen Satz auseinander.
Ist es ein unbestimmter Personenkreis, der den Ladeplatz tatsächlich befahren kann?
Private Wallbox in der Garage/Carport/privater Stellplatz: Nein
Mitarbeiterparkplatz eines Untenehmens: Nein, sofern Zufahrt durch Schranke oder Beschilderung auf Mitarbeiter beschränkt.
Tesla SuC: Kommt darauf an. Mit Schranke davor: Nein, falls Zugangscode aus Tesla-Navi erforderlich. Ohne Schranke davor am z. B. Autohof: Ja, weil öffentlicher Parkplatz in dem Sinne.
Ist es ein nicht nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmter Personenkreis, der den Ladeplatz tatsächlich befahren kann?
Private Wallbox in der Garage/Carport/privater Stellplatz: Ja. Alle Namen der berechtigten Personen sind bekannt (bei mir z. B. meine Frau und ich). --> Haken dran, LSV greift nicht.
Mitarbeiterparkplatz eines Unternehmens: Ja. Alle Namen der berechtigten Personen sind bekannt (z. B. in der Personalakte gelistet). --> Haken dran, LSV greift nicht.
Tesla SuC: Nein, denn keiner kann jederzeit konkret benennen, wer auf den zum Ladepunkt gehörenden Parkplatz fährt. Es kann ein Eigentürmer eines Tesla im Tesla oder in einem anderen (Elektro-) Auto sein. Es kann auch jemand sein, der keinen Tesla im Eigentum hat oder zumindest besitzt (ich erspare uns jetzt die juristischen Spitzfindigkeiten zwischen Eigentum, mittelbaren und unmittelbaren Besitz). --> Nein, die LSV greift also.
Warum bei letzterem "Nein"? Ein allgemeines Merkmal ist sowas wie "Eigenheimbesitzer", "Mieter", "Eigentümer", "männlich", "weiblich", "divers", "Fahrer von Mercedes PKW" usw., und damit auch "Fahrer eines Tesla PKW".
Ein nicht allgemeines Merkmal bedeutet, dass man entweder direkt jemanden die Nutzung erlaubt oder jederzeit namentlich ermitteln kann, wer zum erlaubten Personenkreis gehört. Und das kann man eben nicht. Tesla weiß zwar, wer ein Fahrzeug bei ihnen gekauft oder geleast hat. Sie wissen aber nicht, wem das Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt gehört und erst recht nicht, wer damit fährt.
Heißt im Umkehrschluss: Sie können es zwar auf ihre Käufer und Leasingnehmer beschränken, allerdings könnten diese dann auch mit z. B. einem ID.3 fahren.
Jetzt wieder die LSV (gekürzt auf den diesbezüglich relevanten Teil): "ein Ladepunkt (ist) öffentlich zugänglich, ... sofern der zum Ladenpunkt gehörende Parkplatz vor einem ... nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann". Daraus schließt sich, dass die SuC unter die Bestimmungen der LSV fallen.
Der Trick mit dem Schild "nur Tesla-Fahrzeuge dürfen parken" zieht nicht. Auf Privatgelände ist es anders als im öffentlichen Raum zwar möglich, aber beschränkt die Parkmöglichkeit dennoch nur auf eine Fahrzeugmarke, es ändert nichts am Status des Ladepunkts als "öffentlich" gemäß LSV. Und daraus resultiert dann z. B. die Ad-hoc-Lademöglichkeit in §4, die Anzeigepflichten in §5 usw.
Die Anzeigepflichten werden, wie es scheint, aber auch von anderen ignoriert. Oder alternativ werden die Karten nicht gut gepflegt.
Und ja, die mir bekannten 2021er Planungen der LSV sehen hier Änderungen vor, nach der darf dann auch ein geschlossener Nutzerkreis nach Automarken erfolgen. Finde ich persönlich trotz allem nicht gut.
Grüße Andreas
Ich: ID.4 Blue Dusk Metallic, bestellt 21.01.22, Abholung 02.02.23, Softwareverbund 8 (ID-Software 3.2.0)
Frau: eGolf 300
Strom: 100% CO2-frei. Seit November 2019 PV mit 7,0 kWp, Rest über Ökostromanbieter.
Energieplushaus, Heizung/Warmwasser CO2-frei über Wärmepumpe.
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