Tesla Supercharger in Deutschland jetzt für alle offen

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    • Maverick78 schrieb:

      @mobafan: du missverstehst mich scheinbar in meiner Argumentation, ich will Tesla nicht in Schutz nehmen. Ich möchte nur darauf hinweisen, das alle die das nach aktueller LSV - Lage von Tesla fordern, automatisch auch fordern das alle Privatladepunkte, sei es auf frei zugänglichen Privatparkplätzen, Unternehmensparkplätzen, Ladestationen bei Händlern etc. pp. exakt die gleiche Pflicht der Zugänglichkeit erhalten inkl Adhoc laden. Man sollte also überlegen ob man dies wirklich durchsetzen will, oder ob man einfach mal die Füße still hält, sonst kann es passieren das jede Privatperson oder Firma seine Wallbox(en) in eine Eichrechtskonforme Ladestation umbauen muss inkl freier Zugangsmöglichkeit.

      Okay, dann antworte ich doch noch mal, um es zu erklären. Die LSV in der aktuell (noch?) gültigen Form definiert in §2 (Begriffsbestimmungen), Satz 9, was ein öffentlich zugänglicher Ladepunkt ist.

      Ladesäulenverordnung §2 Punkt 9 schrieb:


      (Im Sinne dieser Verordnung) ist ein Ladepunkt öffentlich zugänglich, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund befindet, sofern der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann;

      Nehmen wir diesen Satz auseinander.

      Ist es ein unbestimmter Personenkreis, der den Ladeplatz tatsächlich befahren kann?
      Private Wallbox in der Garage/Carport/privater Stellplatz: Nein
      Mitarbeiterparkplatz eines Untenehmens: Nein, sofern Zufahrt durch Schranke oder Beschilderung auf Mitarbeiter beschränkt.
      Tesla SuC: Kommt darauf an. Mit Schranke davor: Nein, falls Zugangscode aus Tesla-Navi erforderlich. Ohne Schranke davor am z. B. Autohof: Ja, weil öffentlicher Parkplatz in dem Sinne.

      Ist es ein nicht nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmter Personenkreis, der den Ladeplatz tatsächlich befahren kann?
      Private Wallbox in der Garage/Carport/privater Stellplatz: Ja. Alle Namen der berechtigten Personen sind bekannt (bei mir z. B. meine Frau und ich). --> Haken dran, LSV greift nicht.
      Mitarbeiterparkplatz eines Unternehmens: Ja. Alle Namen der berechtigten Personen sind bekannt (z. B. in der Personalakte gelistet). --> Haken dran, LSV greift nicht.
      Tesla SuC: Nein, denn keiner kann jederzeit konkret benennen, wer auf den zum Ladepunkt gehörenden Parkplatz fährt. Es kann ein Eigentürmer eines Tesla im Tesla oder in einem anderen (Elektro-) Auto sein. Es kann auch jemand sein, der keinen Tesla im Eigentum hat oder zumindest besitzt (ich erspare uns jetzt die juristischen Spitzfindigkeiten zwischen Eigentum, mittelbaren und unmittelbaren Besitz). --> Nein, die LSV greift also.

      Warum bei letzterem "Nein"? Ein allgemeines Merkmal ist sowas wie "Eigenheimbesitzer", "Mieter", "Eigentümer", "männlich", "weiblich", "divers", "Fahrer von Mercedes PKW" usw., und damit auch "Fahrer eines Tesla PKW".
      Ein nicht allgemeines Merkmal bedeutet, dass man entweder direkt jemanden die Nutzung erlaubt oder jederzeit namentlich ermitteln kann, wer zum erlaubten Personenkreis gehört. Und das kann man eben nicht. Tesla weiß zwar, wer ein Fahrzeug bei ihnen gekauft oder geleast hat. Sie wissen aber nicht, wem das Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt gehört und erst recht nicht, wer damit fährt.
      Heißt im Umkehrschluss: Sie können es zwar auf ihre Käufer und Leasingnehmer beschränken, allerdings könnten diese dann auch mit z. B. einem ID.3 fahren.
      Jetzt wieder die LSV (gekürzt auf den diesbezüglich relevanten Teil): "ein Ladepunkt (ist) öffentlich zugänglich, ... sofern der zum Ladenpunkt gehörende Parkplatz vor einem ... nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann". Daraus schließt sich, dass die SuC unter die Bestimmungen der LSV fallen.
      Der Trick mit dem Schild "nur Tesla-Fahrzeuge dürfen parken" zieht nicht. Auf Privatgelände ist es anders als im öffentlichen Raum zwar möglich, aber beschränkt die Parkmöglichkeit dennoch nur auf eine Fahrzeugmarke, es ändert nichts am Status des Ladepunkts als "öffentlich" gemäß LSV. Und daraus resultiert dann z. B. die Ad-hoc-Lademöglichkeit in §4, die Anzeigepflichten in §5 usw.
      Die Anzeigepflichten werden, wie es scheint, aber auch von anderen ignoriert. Oder alternativ werden die Karten nicht gut gepflegt.

      Und ja, die mir bekannten 2021er Planungen der LSV sehen hier Änderungen vor, nach der darf dann auch ein geschlossener Nutzerkreis nach Automarken erfolgen. Finde ich persönlich trotz allem nicht gut.
      Grüße Andreas

      Ich: ID.4 Blue Dusk Metallic, bestellt 21.01.22, Abholung 02.02.23, Softwareverbund 8 (ID-Software 3.2.0)
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    • mobafan schrieb:

      Ist es ein unbestimmter Personenkreis, der den Ladeplatz tatsächlich befahren kann?
      Private Wallbox in der Garage/Carport/privater Stellplatz: Nein
      Mitarbeiterparkplatz eines Untenehmens: Nein, sofern Zufahrt durch Schranke oder Beschilderung auf Mitarbeiter beschränkt.
      Tesla SuC: Kommt darauf an. Mit Schranke davor: Nein, falls Zugangscode aus Tesla-Navi erforderlich. Ohne Schranke davor am z. B. Autohof: Ja, weil öffentlicher Parkplatz in dem Sinne.
      Und genau hier irrst du!
      Private Wallbox in der Garage/Carport -> Nein
      privater Stellplatz ohne Schranke/Sperre und allgemeiner Ausschilderung Privatparkplatz: ja, weil genau wie bei einem Autohof öffentlich zugänglich (gemäß deiner Ansicht)
      Mitarbeiterparkplatz eines Unterehmens: ja, weil eine Ausschilderung "Mitarbeiterparkplatz" ohne Zufahrtsbeschränkung ebenfalls einen nur allgemeinen Personenkreis bestimmt.

      Tesla SuC: Ohne Schranke davor am z. B. Autohof: Ja, weil öffentlicher Parkplatz in dem Sinne. Nein, weil an den Tesla SuC Halteverbot gilt, es darf dort nicht geparkt werden, mit Ausnahme von Tesla. Schau dir einfach mal die Beschilderung an. Wenn keine Ausschilderung vorhanden, dann: ja

      Kleines Beispiel zu Verdeutlichung, mal weg von Tesla.
      Öffentlich zugänglicher Parkplatz vor einem privaten Golfclub ohne Schranke, an der Einfahrt steht ein Schild Parkplatz nur für Golfclub Mitglieder. Auf dem Parkplatz befindet sich ein AC/DC Lader. der sich nur mit registrierten Fahrzeugen freischalten lässt (ala Fastned Autocharge). Gilt nun hier die LSV oder nicht? Muss der Golfclub jetzt den Lader gemäß LSV der Allgemeinheit öffnen? Gemäß LSV: ja
      Verstehst du wo das hin führt? Im schlimmsten fall würde der Golfclub gar keinen Lader unter diesen Bedingungen bauen und das wäre schlecht. Alle schon vorhandenen Lader am Golfclub müssten teuer Eichrechtskonform nachgerüstet werden inkl. Abrechnungssystem.
      Das gleiche gilt dann für Tesla, Mitarbeiterparkplätze etc. pp.
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    • Maverick78 schrieb:

      Und genau hier irrst du!Private Wallbox in der Garage/Carport -> Nein
      privater Stellplatz ohne Schranke/Sperre und allgemeiner Ausschilderung Privatparkplatz: ja, weil genau wie bei einem Autohof öffentlich zugänglich (gemäß deiner Ansicht)

      Nein. Mein Grundstück darf nur von mir namentlich bekannten und von mir berechtigten Personen befahren werden. Alle anderen handeln widerrechtlich. Der Parkplatz des Autohofs (oder Supermarkts usw.) ist dagegen per Definition schon für die Öffentlichkeit bestimmt. Denn die leben davon, dass dort jeder beliebige Autofahrer dort parkt, tankt, lädt, isst, einkauft usw.

      Mitarbeiterparkplatz eines Unterehmens: ja, weil eine Ausschilderung "Mitarbeiterparkplatz" ohne Zufahrtsbeschränkung ebenfalls einen nur allgemeinen Personenkreis bestimmt.

      Falsch. Mitarbeiter sind bekannt, daher ein bestimmbarer Personenkreis nicht nur nach allgemeinen Merkmalen. Nochmal: Allgemeines Merkmal in diesem Sinn heißt, dass sie nicht ohne weiteres auf konkrete Namen heruntergebrochen werden können.

      Tesla SuC: Ohne Schranke davor am z. B. Autohof: Ja, weil öffentlicher Parkplatz in dem Sinne. Nein, weil an den Tesla SuC Halteverbot gilt, es darf dort nicht geparkt werden, mit Ausnahme von Tesla. Schau dir einfach mal die Beschilderung an.

      Das ist für die LSV nicht relevant. Es geht hier nur um den Personenkreis, der ist nur allgemein bestimmbar, nicht konkret. Hatte ich doch dargelegt.

      Hier gilt das gleiche wie bei Mitarbeiterparkplätzen.
      Nein, siehe oben.

      Öffentlich zugänglicher Parkplatz vor einem privaten Golfclub ohne Schranke, an der Einfahrt steht ein Schild Parkplatz nur für Golfclub Mitglieder. Auf dem Parkplatz befindet sich ein AC/DC Lader. der sich nur mit registrierten Fahrzeugen freischalten lässt (ala Fastned Autocharge). Gilt nun hier die LSV oder nicht? Muss der Golfclub jetzt den Lader gemäß LSV der Allgemeinheit öffnen? Gemäß LSV: ja

      Nein, da die Mitglieder des Golfclubs namentlich bekannt sind. Somit kein allgemeines Merkmal. Das gilt sogar, wenn Gastspieler anderer Golfclubs dort parken dürfen, da auch die anderen Golfclubs die Namen ihrer Mitglieder kennen.
      Grüße Andreas

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    • mobafan schrieb:

      Maverick78 schrieb:

      Und genau hier irrst du!Private Wallbox in der Garage/Carport -> Nein
      privater Stellplatz ohne Schranke/Sperre und allgemeiner Ausschilderung Privatparkplatz: ja, weil genau wie bei einem Autohof öffentlich zugänglich (gemäß deiner Ansicht)
      Nein. Mein Grundstück darf nur von mir namentlich bekannten und von mir berechtigten Personen befahren werden. Alle anderen handeln widerrechtlich. Der Parkplatz des Autohofs (oder Supermarkts usw.) ist dagegen per Definition schon für die Öffentlichkeit bestimmt. Denn die leben davon, dass dort jeder beliebige Autofahrer dort parkt, tankt, lädt, isst, einkauft usw.
      Weshalb du natürlich Schilder und Schranken aufgestellt hast, oder? Ansonsten kann zunächst einmal, wie in deiner LSV-Interpretation aufgeführt, jeder "unbestimmte(n) oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich" auf dein Grundstück fahren und sich neben deine Wallbox stellen. Und nun? Was unterscheidet dein "Hausrecht" von Tesla's Hausrecht? Teslas Parkplätze sind Privateigentum. Ein Schild (Stichwort "Tesla Owners only") und auch Tesla macht sichtbar von seinem Hausrecht gebrauch - wie du auch mit deinem Hinweis auf "widerrechtlich".
      Und dein Verweis, das ein Supermarkt-Parkplatz für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Du hast schon von den Wegelagerern gehört, die exorbitante Abschleppgebühren abzocken, für alle, die nicht genau in den Laden gehen? Wie können die das nur machen? Genau. Weil es ein Hausrecht auf dem Parkplatz gibt. Und als Folge machen die vermehrt auch einfach Schranken vor ihre Parkplätze (nicht mehr öffentlich zugänglich) und schalten die Säulen außerhalb der Geschäftszeiten einfach ab. Da ist sicherlich viel gewonnen....

      Insofern kann ich @Maverik78's Argumentation völlig folgen. Deiner allerdings nicht.

      Die LSV ist in ihrer Definition an dieser Stelle völlig über das Ziel hinaus geschossen. Man hätte es auf "geförderte, öffentliche Säulen" oder "zum kommerziellen, öffentlichen Betrieb" oder dergl. einschränken müssen. Nach deiner Argumentation müsste übrigens auch mein Bruder seine Wallbox auf dem Parkplatz seiner Kanzlei nun mit einem Abrechnungssystem versehen und jeden dort laden lassen. Schließlich könnte dort zunächst einmal jeder parken.

      mobafan schrieb:


      Mitarbeiterparkplatz eines Unterehmens: ja, weil eine Ausschilderung "Mitarbeiterparkplatz" ohne Zufahrtsbeschränkung ebenfalls einen nur allgemeinen Personenkreis bestimmt.
      Falsch. Mitarbeiter sind bekannt, daher ein bestimmbarer Personenkreis nicht nur nach allgemeinen Merkmalen. Nochmal: Allgemeines Merkmal in diesem Sinn heißt, dass sie nicht ohne weiteres auf konkrete Namen heruntergebrochen werden können.
      Perfekt. Tesla Owners. Tesla Namentlich bekannt, sogar online trackbar. Muss es noch genauer sein um festzustellen, das nur ein begrenzter Personenkreis Zugang zum Privatgelände der Supercharger haben darf?

      Eine EnBW Ladesäule nimmt dagegen JEDEN an. Kennt bei der Abrechnung noch nicht einmal denjenigen der bezahlt.

      mobafan schrieb:



      Tesla SuC: Ohne Schranke davor am z. B. Autohof: Ja, weil öffentlicher Parkplatz in dem Sinne. Nein, weil an den Tesla SuC Halteverbot gilt, es darf dort nicht geparkt werden, mit Ausnahme von Tesla. Schau dir einfach mal die Beschilderung an.
      Das ist für die LSV nicht relevant. Es geht hier nur um den Personenkreis, der ist nur allgemein bestimmbar, nicht konkret. Hatte ich doch dargelegt.
      Öffentlich zugänglicher Parkplatz vor einem privaten Golfclub ohne Schranke, an der Einfahrt steht ein Schild Parkplatz nur für Golfclub Mitglieder. Auf dem Parkplatz befindet sich ein AC/DC Lader. der sich nur mit registrierten Fahrzeugen freischalten lässt (ala Fastned Autocharge). Gilt nun hier die LSV oder nicht? Muss der Golfclub jetzt den Lader gemäß LSV der Allgemeinheit öffnen? Gemäß LSV: ja
      Nein, da die Mitglieder des Golfclubs namentlich bekannt sind. Somit kein allgemeines Merkmal. Das gilt sogar, wenn Gastspieler anderer Golfclubs dort parken dürfen, da auch die anderen Golfclubs die Namen ihrer Mitglieder kennen.
      ???

      Du drehst dich im Kreis. Tesla kenn namentlich die Fahrzeughalter bzw. die Abrechnungsdaten zum Fahrzeug -> "Tesla Owners Club". Wo ist jetzt bitte genau der Unterschied zum Golfclub?
      Mini SE (7/2021) - iX3 (5/2022) - Z4 3.0is Bj. 2007
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    • Northbuddy schrieb:

      jeder "unbestimmte(n) oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich" auf dein Grundstück fahren und sich neben deine Wallbox stellen.

      Ok.

      Ihr habt Recht. Ich habe meine Ruhe.

      Die LSV ist in ihrer Definition an dieser Stelle völlig über das Ziel hinaus geschossen. Man hätte es auf "geförderte, öffentliche Säulen" oder "zum kommerziellen, öffentlichen Betrieb" oder dergl. einschränken müssen.

      Hat man aber nicht.

      Nach deiner Argumentation müsste übrigens auch mein Bruder seine Wallbox auf dem Parkplatz seiner Kanzlei nun mit einem Abrechnungssystem versehen und jeden dort laden lassen. Schließlich könnte dort zunächst einmal jeder parken.

      Wenn er den Nutzungskreis nicht auf bestimmte Personen (z. B. auf sich und seine Mitarbeiter) beschränkt hat und die Wallbox mehr als 3,6kW kann, ja. Oder den Strom eben an alle kostenfrei abgeben. Oder Zugang nur zu den Geschäftszeiten zulassen, einschließlich Barzahlung vor Ort. Oder oder oder.

      mobafan schrieb:

      Falsch. Mitarbeiter sind bekannt, daher ein bestimmbarer Personenkreis nicht nur nach allgemeinen Merkmalen. Nochmal: Allgemeines Merkmal in diesem Sinn heißt, dass sie nicht ohne weiteres auf konkrete Namen heruntergebrochen werden können.
      Perfekt. Tesla Owners. Tesla Namentlich bekannt, sogar online trackbar. Muss es noch genauer sein um festzustellen, das nur ein begrenzter Personenkreis Zugang zum Privatgelände der Supercharger haben darf?

      Falsch. Tesla weiß nicht, wer seine Fahrzeuge fährt. Nur weil Du Deine Abrechnungsdaten hinterlegt hast, heißt das nicht, dass Du das Fahrzeug auch fährst. Du kannst auch gar keine Abrechnungsdaten hinterlegen. Nur kannst Du dann auch nicht am SuC laden, weil Tesla gegen die LSV verstößt und Ad-hoc-Laden nicht zulässt.
      Und umgekehrt auch nicht: Selbst, wenn Tesla weiß, dass Du zum berechtigten Personenkreis gehören würdest, weil Du im "Tesla Owners Club" bist: du kannst dennoch nicht laden, wenn du nicht mit deinem Tesla, sondern mit dem ID.3 vorfährst.

      Eine EnBW Ladesäule nimmt dagegen JEDEN an. Kennt bei der Abrechnung noch nicht einmal denjenigen der bezahlt.

      Genau. EnBW erfüllt die Anforderungen der LSV an öffentliche Ladepunkte, die seit dem 14.12.2017 aufgestellt wurden. Im Gegensatz zu Tesla.

      Du drehst dich im Kreis. Tesla kenn namentlich die Fahrzeughalter bzw. die Abrechnungsdaten zum Fahrzeug -> "Tesla Owners Club". Wo ist jetzt bitte genau der Unterschied zum Golfclub?

      Der Golfclub kann das. Tesla nicht.



      Eine merkwürdige Argumentation hast Du aufgestellt. "Weil Tesla sich nicht an die LSV hält, gilt die LSV nicht für Tesla". Das wäre genauso wie "Ich erkenne das Grundgesetzt nicht an, weil die Bundesrepublik Deutschland eine GmbH ist. Somit gilt das bundesdeutsche Recht für mich nicht" der "Reichsbürger". Und da sollten wir uns doch wohl einig sein, dass das Quatsch ist, oder?
      Grüße Andreas

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    • Northbuddy schrieb:

      Du drehst dich im Kreis. Tesla kenn namentlich die Fahrzeughalter bzw. die Abrechnungsdaten zum Fahrzeug -> "Tesla Owners Club". Wo ist jetzt bitte genau der Unterschied zum Golfclub?
      Danke, ich dachte schon langsam ich bin der einzige mit diesem Verständnis der Definition.


      mobafan schrieb:

      Der Parkplatz des Autohofs (oder Supermarkts usw.) ist dagegen per Definition schon für die Öffentlichkeit bestimmt.
      Und das gilt eben an den SuC nicht, auch wenn es ein Autohof ist. Deswegen steht dort Halteverbot = nicht Teil des Parkplatzes. Wenn an einem Supermarkparkplatz jemand parkt tut er das auch zu den Bedingungen des Parkplatzinhabers, z.b. aufgestellte Halteverbote, außer Lieferfahrzeuge. Stellst du dich in ein Halteverbot auf dem Supermarkparkplatz oder auf Parkplatze für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen? Warum nicht, ist doch ein öffentlicher Parkplatz?
      Es gibt am Autohof häufig auch Parkplätze die als Mitarbeiterparkplätze gekennzeichnet sind. Was ist mit denen? Auch Teil der öffentlichen Parkplätze? Darf man sich über bestehende Beschilderung hinwegsetzen, nur weil es ein vermeintlich öffentlicher Parkplatz ist? Mitnichten! Und genau dies gilt an den SuC, wie auch Golfplatzladesäulen
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    • Hallo ?! Habt Ihr zuviel Zeit? Das ist jetzt so ne gewisse cremig / fruchtig Diskussion. Zumindest für einen Aussenstehenden, dem es ziemlich egal ist, wie die Gesetzeslage ausschaut, denn es wird sowieso nicht passieren. Mit Grünheide ist Elon genauso im Lobbypool vertreten. Der wird einen Teufel tun und SEIN System öffnen!

      Aber hier hat noch keiner endlich den Rücktritt von Scheuer gefordert. Das fällt mir nach so einer Meldung zuerst ein...

      Grüße und habt Euch wieder lieb!

      Goekel
      Beste Grüße
      Goekel

      1 ter e Golf 11.18 bis 05.20 mit 30 tkm
      2 ter e Golf 08.20 bis 04.22 :heulen: mit 23 tkm
      Seit 08.22 ID5
      Tesla Erfahrung
      Wallbox Hesotec SR10
      PV 15,3 kwp seit 2012 mit bisher 160 mwh
      :loveyou:
    • Maverick78 schrieb:

      Northbuddy schrieb:

      Du drehst dich im Kreis. Tesla kenn namentlich die Fahrzeughalter bzw. die Abrechnungsdaten zum Fahrzeug -> "Tesla Owners Club". Wo ist jetzt bitte genau der Unterschied zum Golfclub?
      Danke, ich dachte schon langsam ich bin der einzige mit diesem Verständnis der Definition.
      Wir sind nicht allein ;)

      Forum Nachhaltige Immobilien schrieb:

      ...
      Ein Ladepunkt ist nunmehr öffentlich zugänglich,
      • wenn der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann,
      • es sei denn, der Betreiber hat am Ladepunkt oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Ladepunkt durch eine deutlich sichtbare Kennzeichnung oder Beschilderung die Nutzung auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt;
      • der Personenkreis wird nicht allein dadurch bestimmt, dass die Nutzung des Ladepunktes von einer Anmeldung oder Registrierung abhängig gemacht wird.


      (Anm. Es folgt dort dann eine Erläuterung der hier diskutierten Problematik mit z.B. Firmenparkplätzen, Hotelparkplätzen, etc. sowie was )
      ...

      Nun wird klargestellt, dass keine physischen Barrieren wie z.B. Poller oder Schranken erforderlich sind, um den Ladepunkt als nicht öffentlich zugänglich einzustufen. Es genügt, wenn der Betreiber den Zugang zum Ladepunkt mit Hilfe einer deutlich sichtbaren Beschilderung oder Kennzeichnung (z.B. eine gut wahrnehmbare Bodenmarkierung oder durch das Aufstellen eines Schildes) auf einen klar abgrenzbaren, individuellen Personenkreis (z.B. auf Mitglieder, Gäste oder Mitarbeiter) beschränkt.
      Unter einem individuell bestimmten Personenkreis sind Personen zu verstehen, die dem Betreiber regelmäßig namentlich bekannt sind oder die der Betreiber auf diese Weise bei Bedarf individuell identifizieren kann.
      1. Dies ist typischerweise bei einer Mitgliedschaft, einer Anmeldung oder Registrierung, die aufgrund eines von dem Betrieb des Ladepunktes eindeutig abgrenzbaren, primären Geschäftsbetriebs erforderlich ist (z.B. bei Hotels, (stations- basiertem) Car-Sharing und Arztpraxen) sowie bei einem Arbeitsverhältnisder Fall.
      2. Ein Betreiber von Ladepunkten soll sich den Anforderungen der Ladesäulenverordnung aber andererseits nicht schon dadurch entziehen können, dass er die Nutzung seiner Ladepunkte von einer vorherigen Anmeldung oder Registrierung abhängig macht und so den Kreis seiner Kunden erstmals individuell bestimmbar macht. Dies gilt aber wiederum dann nicht, wenn die Anmeldung oder Registrierung für die Durchführung eines vom Betrieb des Ladepunktes eindeutig abgrenzbaren, primären Geschäftsbetriebs erforderlich sind.
      Im Einzelnen bedeutet das:
      • Ladepunkte etwa auf Supermarkt- oder Kundenparkplätzen und in Parkhäusern, die grundsätzlich für jedermann zugänglich sind, also auch für solche Personen, die dem Betreiber nicht individuell oder nur durch Erfassung im Rahmen eines Marketing- oder Kundenbindungsprogramms bekannt sind, richten sich nicht an einen individuell bestimmten Personenkreis und sind daher als öffentlich zugänglich einzustufen.
      • Dies gilt auch für Parkflächen mit Beschilderungen, die die Nutzung nur für Kunden ausweisen.
      • Ladepunkte, die als privat gekennzeichnet sind oder sich auf Carports, Garageneinfahrten oder sonstigen Parkflächen von Privatpersonen (natürlichen Personen) befinden, sind dagegen keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte.
      • Parkflächen auf einem Firmengelände, das deutlich erkennbar nur mit konkreter Berechtigung (z.B. als Mitarbeiter oder berechtigte Gäste) befahren werden darf, sind ebenfalls nicht als öffentlich zugänglich einzustufen. Da das Gelände grundsätzlich nicht öffentlich zugänglich ist, sind auch darauf befindliche Ladepunkte ohne weitere zusätzliche physische Beschränkungen oder Beschilderungen ebenfalls nicht öffentlich zugänglich.

      Eine entscheidende Frage dürfte also z.B. sein, ob der Punkt mit der Erforderlichkeit für den primären Geschäftsbetrieb bei Tesla gegeben ist oder nicht. Darüber hinaus ist auch der letzte Punkt nicht ganz klar. Viele Firmengelände haben eben keine physische Beschränkung. Wie grenzt man nun berechtigte Gäste von allgemeinen Kunden ab (was dann, siehe Supermarkt, wieder öffentliche Ladepunkte sein sollen).

      Mein Eindruck: Wenn der Parkplatz "einfach nur da ist" und "öffentlich genutzt werden kann", wie bei einem Supermarkt, oder gar selbst als Geschäftszweck dient (z.B. Parkhaus), dann ist es ein öffentlicher Platz. Wenn der Platz aber "irgendwo ist", oder eben "nicht zu einem öffentlichen Geschäftsbetrieb" gehört, dann kann er vom Betreiber eingeschränkt werden (Arztpraxis, Kanzleien).

      Ich(!), als Laie, würde Teslas Parkplätze somit nicht als öffentlich ansehen (da sie eigene Parkflächen betreiben). Problematisch dürften ggf. Säulen in Parkhäusern sein. Die Flächen können dann Privat sein, aber wie sieht der Gesetzgeber es hier, wenn er Parkhäuser selbst als öffentlich ansieht?

      Es wird also definitiv solche und solche Supercharger geben. Und ohne eine Rechtsprechung (ggf. im Einzelfall) wird man sich trefflich streiten können, was hier wie zu interpretieren ist. Man hat es in der LSV versäumt, konkret auf "private Ladeparks" und deren Einordnung einzugehen (vielleicht sogar absichtlich, um hier keine rückwirkenden Fakten zu schaffen). Es bleibt also, wenn man's genau wissen will, wohl nur die Klage im Einzelfall.
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    • Maverick78 schrieb:

      Goekel schrieb:

      Aber hier hat noch keiner endlich den Rücktritt von Scheuer gefordert. Das fällt mir nach so einer Meldung zuerst ein...
      Das steht ja eh außer Frage ;)
      Immerhin kann man die aktuelle Lage in dem Fall, im Gegensatz zur Anwendbarkeit der LSV auf die Tesla Supercharger, eindeutig prüfen: istandreasscheuernochimamt.de
      Gruß, Daniel

      Unser Blog zur Elektromobilität, e-Golf und Ioniq: 1.21-gigawatt.net

      Immer einen Besuch wert, jeden 1. Samstag im Monat: Elektro-Stammtisch OWL
    • Northbuddy schrieb:

      Problematisch dürften ggf. Säulen in Parkhäusern sein. Die Flächen können dann Privat sein, aber wie sieht der Gesetzgeber es hier, wenn er Parkhäuser selbst als öffentlich ansieht?
      Ja hier müsste auch unterschieden werden, denn es gibt in öffentlichen Parkhäusern häufig auch (privat) gemietete Dauerstellplätze mit eindeutiger Kennzeichnung.
      Hier zum Beispiel: goingelectric.de/stromtankstel…eck-An-der-Schuett/13748/
      Es gibt 2 öffentliche Ladpunkte und 7 weitere private in einem Parkhaus. Die teilen sich sogar einen Netzanschluß.
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    • Maverick78 schrieb:

      @Schee würde ich auch nicht machen, da muss man häufig anstehen, bei Ionity noch nicht (immer). Sehe das regelmäßig bei Ionity Nempitz wie die Teslas da auf Warteposition stehen.
      Ist das so? Bei uns in Rauenberg ist der Supercharger eigentlich immer leer. Die Teslas stehen lieber gegenüber beim Aldi, um kostenlos zu laden.... X(
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    • Maverick78 schrieb:

      Im Zweifelsfall stellt Tesla zu dem Halteverbotsschild, das da eh schon steht, noch ein Parkplatz Schild hin um das noch mal zu verdeutlichen -> Privatparkplatz für Tesla Owners Club.
      Kalter Kaffee ;) finde es nicht mehr, aber vor >1Jahr gab es solche Diskussionen offiziell schon mal - und da gab es Bilder von einem Schild "Privatgrund - Zugang nur für Tesla Kunden".
      Viele Grüße Jürgen

      Happy elektrisch seit 19.11.18 :D
      Seit 31.12.2013 Model Y Besitzer.
    • Goekel schrieb:

      Aber hier hat noch keiner endlich den Rücktritt von Scheuer gefordert. Das fällt mir nach so einer Meldung zuerst ein...
      Ähm - eigentlich ist der gar nicht zuständig. Das ist Sache des Dicken.

      Abner klar, große Sprüche kloppen, wenn man nichts tun muss / nicht zuständig ist - ist mir auch aus der Arbeit bekannt.
      Viele Grüße Jürgen

      Happy elektrisch seit 19.11.18 :D
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    • e-Golf_70794 schrieb:

      Laut einem Bericht des Portals golem fordert Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer die Öffnung der Tesla-Supercharger für alle Automarken.


      Hallo,

      was wäre das für ein Armutszeugnis für die deutschen Autobauer.
      Für mich fühlt sich das so ein bißchen wie Zwangsenteignung an, glaube kaum das Tesla das mit sich machen läßt.

      Warum nicht einfach mal bei Ionity anklopfen und nach marktgerechten Preisen fragen, und nach Plug&Charge was funktioniert :ironie:

      Gruß Christian
    • Supercharger

      Ich mache jetzt dazu mal ein Thread in der richtigen Rubrik.
      Scheinbar macht Tesla wirklich ernst.

      electrive.net/2021/07/27/detai…g-der-tesla-supercharger/

      - Freischaltung soll über die Tesla App erfolgen
      - vorerst nur in Europa an v3 SuC
      - Preise stehen noch nicht fest
      e-Golf MJ15 ab 16.02.15
      e-Golf MJ18 ab 22.01.18
      e-Golf MJ18 ab 02.03.18
      e-Tron MJ20 ab 14.05.21

      26kW PV+15kWh Speicher

      Jetzt Smart Strom verbrauchen!