Klage gegen EnBW Tarifsystem erfolgreich

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    • Hm.... da frage ich mich, wie es bei anderen Anbietern aussieht...


      In diesem Sinne untersagt das Landgericht Karlsruhe dem Versorger auch Klauseln, die ihm erlauben, die geltenden Preise jederzeit zu ändern und bei der Rechnungsstellung auch einen Abrechnungsmodus anzuwenden, bei dem nicht nach Kilowattstunden abgerechnet wird.
      Darüber hinaus verwarf das Gericht Zusatzgebühren für Standzeiten, die über den Ladevorgang hinausgehen, sowie Roaming-Gebühren für das Laden an fremden Ladesäulen und für Ladevorgänge an „besonderen Standorten“ wie Flughäfen. „Nach der Klausel ist vollkommen unklar, welche Standorte nach Einschätzung der Beklagten überhaupt als besondere Standorte gelten“, so die Richter.
      Das würde, wäre es überhaupt nicht möglich, doch auch z.B. für Tesla gelten, oder?

      Oder reicht eine bessere Definition der AGB (lt. EnBW schon gemacht) und es geht alles wie von EnBW gewünscht? Dann war's ein Sturm im Wasserglas.
      Mini SE (7/2021) - iX3 (5/2022) - Z4 3.0is Bj. 2007
      2x GO-eCharger - 9,6kWp PV mit 11.5kWh RCT-Power Akku - Überschuss-Laderegelung via IP-Symcon Haussteuerung
    • Northbuddy schrieb:


      Das würde, wäre es überhaupt nicht möglich, doch auch z.B. für Tesla gelten, oder?
      es ist schön, dass sich so viele Leute Sorgen um uns Teslafahrer machen, danke wir kommen zurecht :thumbup:
      Am SUC gibt es nur dann eine Zusatzgebühr, wenn der Standort zu mehr als 50% belegt ist…außerdem wird man in der APP zuverlässig (vorher) über die drohende Gebühr informiert.
      eGolf, MJ15, CCS, ACC | Model3, MJ21, SR+, AHK | 2x Go-e | PV mit 19,8kWp | 20kWh Speicher
    • JoeB schrieb:

      Northbuddy schrieb:

      Das würde, wäre es überhaupt nicht möglich, doch auch z.B. für Tesla gelten, oder?
      es ist schön, dass sich so viele Leute Sorgen um uns Teslafahrer machen, danke wir kommen zurecht :thumbup: Am SUC gibt es nur dann eine Zusatzgebühr, wenn der Standort zu mehr als 50% belegt ist…außerdem wird man in der APP zuverlässig (vorher) über die drohende Gebühr informiert.
      Keine Bange... ich mache mir bestimmt keine Sorgen um Tesla-Fahrer (oder jetzt doch? ?( :D )

      Es war als eine ganz schlichte, rechtliche Frage gedacht (und Tesla hier nur ein Beispiel, da dort eben auch vieles neben den Säulen über Apps etc. abläuft).

      Wenn angeblich EnBW seine Preise nicht "jederzeit ändern darf" und "Zusatzgebühren für Standzeiten, die über den Ladevorgang hinausgehen" erhoben werden dürften, dann wäre auch Tesla betroffen (man beachte den Konjunktiv). Denn faktisch erhebt ja Tesla auch "Zusatzgebühren über den Ladevorgang hinaus". Und es wäre wohl völlig egal, ob die einer weiteren Bedingung wie der Auslastung unterliegen würden. Im Gegenteil. Diese Bedingung kann sich ja jederzeit, ohne Einfluss des Fahrzeugführers (der ja ggf. gar nicht zugegen sein muss) ändern und würde somit sogar unmittelbar eine "jederzeit mögliche Änderung des Preises" darstellen. Auch ändert Tesla (man korrigiere mich) die Preise der Supercharger immer wieder mal spontan....

      Das Tesla dies so macht ist mir völlig egal wie eigentlich auch bei EnBW (da habe ich spontane Preisänderungen eher nicht im Kopf, die wurden immer Wochen vorher angekündigt).

      Für mich stellt sich nur die Frage, worum es genau in dem Verfahren eigentlich ging, welche AGB Klausel genau da EnBW zum Verhängnis wurde und, wenn EnBW die eh schon (lt. eigener Aussage) länger geändert hat, womit sich das Gericht da eigentlich beschäftigt hat. Denn wir wissen doch alle, das nicht nur EnBW oder Tesla solche Modelle fahren, sondern fast alle Anbieter.

      Die aktuellen AGBs sind ja schon länger nicht mehr betroffen.

      Mal genauer (weil's mich halt interessiert ;))
      Hier ist das Urteil: verbraucherzentrale.nrw/sites/…0-o-369_20_geschwarzt.pdf bzgl. der Klage von Mitte letzten Jahres.

      EnBW darf in der AGB nicht mehr (oder ähnlich) schreiben

      • Die EnBW behält sich vor, für Standzeiten, die über den Ladevorgang hinausgehen, eine zeitbasierte Gebühr zu erheben.
      • Die aktuellen Preise für die jeweiligen Nutzungsvorgänge werden dem Kunden vor Beginn des Nutzungsvorgangs in der App oder an der Ladestation oder unter enbw.com/elektromobilitaet/pro…ityplus-app/laden-und-be- zahlen angezeigt.
      • EnBW behält sich jedoch vor, eine zusätzliche Gebühr pro Ladevorgang zu erheben. Diese wird in der App veröffentlicht.
      • Für das Laden an vereinzelten, besonderen Standorten wie z.B. an Flughäfen können abweichende Tarife erhoben werden. Diese werden in der App veröffentlicht und dort gesondert gekennzeichnet.
      • Die EnBW behält sich vor, die Preise jederzeit zu ändern und wird die Änderungen mit einem Vorlauf von mindestens vier Wochen einem Vertragskunden in Textform und öffentlich in der App bekanntgeben. Der Kunde kann den Vertrag bis zum Inkrafttreten der neuen Preise in Textform kündigen, wenn die EnBW die Preise ändert.
      • Auf der Rechnung sind die Ladevorgänge mit Datum, Ort, Dauer und soweit technisch möglich auch kWh aller Nutzungsvorgänge seit der letzten Rechnung aufgeführt.
      Und dann wird es interessant.

      Die Klägerin (Verbraucherzentrale) begründet die Klage damit, das lt. der kritisierten Version der EnBW AGB, Ziff. 3 (1), jeder Ladevorgang einen Vertrag darstellt. Dann würde allerdings "...Durch die angegriffenen Klauseln in Ziff. 3 (2), Ziff. 4 (2), (3) und (4) der AGB der Beklagten [Kla- geantrag Ziff. 1 a) - d)] sei die rechtzeitige klare und verständliche Information [Anm. Northbuddy: Gemeint ist die Preisinformation] des Verbrauchers in hervorgehobener Weise nicht sichergestellt, was zur Unwirksamkeit der Klauseln gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB führe. Vielmehr sei der Verbraucher, der als Kunde der Beklagten an deren Ladesäulen Energie in sein Kraftfahrzeug laden wolle, darauf angewiesen, die Preise von sich aus prüfen und auf den von der Beklagten alternativ benannten Medien (Ladestation, App, Internetseite) suchen zu müssen. Dies sei mit den in § 312i ff. BGB niedergelegten verbraucherschützenden Regeln nicht vereinbar."

      Man zielt anschließend noch auf das Transparenzgebot etc. ab.

      Nun frage ich mich.... wieso haben dann andere kein Problem? Daran, das man Preise in einer App etc. nachschauen können muss, kann es ja nun nicht wirklich liegen. Lag es dann echt nur an der Ziff. 3(1) bzgl. der Tatsache, das jeder Ladevorgang einen einzelnen Vertrag darstellt?

      in meiner alten AGB steht:
      "3.(1)
      Durch jeden unter Verwendung der App oder einer ggf. aktivierten Ladekarte und des kundenspezifischen Login-Passworts erfolgenden Nutzungsvorgang der Ladeinfrastruktur entsteht ein separater Nutzungsvorgang zwischen dem Kunden und der EnbW. Dieser berechtigt den Kunden zur Nutzung der Ladestation für die Dauer der Anschlusszeit entsprechend den Bedingungen dieses Vertrages..."

      Dann wäre es in der Tat wohl eher ein Streit zwischen Anwälten, denn für einen normalen Kunden dürfte sowas überhaupt nicht erkennbar oder gar relevant sein.

      Für mich bleibt: Sturm im Wasserglas und Pyrrhussieg der Verbraucherzentrale.
      Mini SE (7/2021) - iX3 (5/2022) - Z4 3.0is Bj. 2007
      2x GO-eCharger - 9,6kWp PV mit 11.5kWh RCT-Power Akku - Überschuss-Laderegelung via IP-Symcon Haussteuerung

      Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von Northbuddy ()

    • Ich glaube der Unterschied ist, das Tesla Fahrer proaktiv eine Warnung erhalten in der App (und dem Fahrzeug?), wenn diese Gebühren anfallen. Bei EnBW erhält man mWn keine Warnung wenn Standgebühren anfallen.
      e-Golf MJ15 ab 16.02.15
      e-Golf MJ18 ab 22.01.18
      e-Golf MJ18 ab 02.03.18
      e-Tron MJ20 ab 14.05.21

      26kW PV+15kWh Speicher

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    • Maverick78 schrieb:

      Ich glaube der Unterschied ist, das Tesla Fahrer proaktiv eine Warnung erhalten in der App (und dem Fahrzeug?), wenn diese Gebühren anfallen. Bei EnBW erhält man mWn keine Warnung wenn Standgebühren anfallen.
      Sorry. Habe etwas länger "editiert" ;)

      Der Unterschied dürfte ein formaljuristischer sein, das EnBW in den alten AGBs aus jedem Ladevorgang einen einzelnen Vertrag gemacht hat (was für die Nutzer selbst natürlich völlig irrelevant war).

      EnBW braucht keine pro-Aktiven Warnungen (bzgl. Zusatzgebühren), da die Gebühren fix vorher bekannt sind und immer gelten.

      Ich vermute also, das Tesla oder andere schlicht nicht aus jedem Ladevorgang einen (virtuellen) Vertrag gemacht haben. Warum EnBW aber nicht einfach nach der Aufforderung durch die Verbraucherzentrale die (lt. eigener Anmerkung (siehe Urteil) die unnötige Klausel rausgenommen haben, weiß wohl nur EnBW selbst. Man hat sich so nur unnötigen Aufwand gemacht.
      Mini SE (7/2021) - iX3 (5/2022) - Z4 3.0is Bj. 2007
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