THG jetzt auch für Fahrstrom

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    • Meine Wallboxen sind in der Garage. Und die ist im Normalfall zu und somit nicht öffentlich. Ich finde es bedenklich, wie schlampig mittlerweile Regelungen verfasst und veröffentlich werden, die letztendlich das Geld aller kosten. Öffentlich sollte hier, im Sinne der eMobilität, sollte heißen: Ist über den Tag überwiegend frei (für jeden!) zugänglich und nutzbar (also: Es steht nicht andauernd der Besitzer angeschlossen dran (um möglichst Fremdladen zu verhindern)).

      Alles andere ist ein Ausnutzen der unscharfen Regelung. Und auch die Eintragung in ein Register müsste verpflichtend sein. Ist ja immerhin ein geförderter, öffentlicher Ladepunkt. Und öffentlich heißt halt: "Hey Leute, da ist er und dort könnte ihr laden"
      Mini SE (7/2021) - iX3 (5/2022) - Z4 3.0is Bj. 2007
      2x GO-eCharger - 9,6kWp PV mit 11.5kWh RCT-Power Akku - Überschuss-Laderegelung via IP-Symcon Haussteuerung
    • So, das Thema dürfte für die meisten Privatleute damit erledigt sein:

      Bundesnetzagentur schrieb:

      Klarstellung zur „öffentlichen Zugänglichkeit“ im Sinne der LSV und der 38. BImSchV

      Aus gegebenem Anlass sehen sich die Bundesnetzagentur und das Umweltbundesamt veranlasst, folgende Klarstellung zu öffentlich zugänglichen Ladepunkten im Sinne der Ladesäulenverordnung (LSV) und der 38. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (38. BImSchV) zu verfassen.
      Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass Ladepunkte in Carports, Garagen, Garageneinfahrten oder auf sonstigen Parkflächen von Privatpersonen (natürlichen Personen) grundsätzlich keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte sind.
      Die Ladesäulenverordnung verfolgt das übergeordnete Ziel, öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur einer möglichst großen Anzahl an Verbrauchern nutzbar zu machen. Hierbei ist nicht nur von Relevanz, dass nach LSV ein öffentlich zugänglicher Ladepunkt mit dem Elektrofahrzeug auch tatsächlich befahrbar sein muss. Gleichermaßen bedeutsam ist, dass der Ladepunkt seine Funktion erfüllen kann, das Elektrofahrzeug mit Strom (wieder)aufzuladen. Zur Erfüllung dieser Funktion ist eine ausreichende zeitliche Verfügbarkeit eines Ladepunktes erforderlich. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Elektrofahrzeuge in vielen Fällen nur zu geringeren Anteilen aufgeladen werden, muss im Bereich des Normalladens (bis 22 kW) mit einer Standzeit eines einzelnen Elektrofahrzeugs von mehreren Stunden gerechnet werden. Die „Öffnung“ der privat genutzten Ladeeinrichtung für wenige Minuten am Tag erfüllt den Sinn und Zweck einer öffentlichen Ladeeinrichtung offenkundig nicht. Sie trägt nicht zur Befriedigung des Ladebedarfs der Öffentlichkeit bei und ist nach Auffassung der Bundesnetzagentur nicht mit der LSV vereinbar [...]
    • Northbuddy schrieb:

      Meine Wallboxen sind in der Garage....
      Es reicht ja, wenn die Garage für eine unbestimmte Zeit geöffnet und leer ist, um sie öffentlich zugänglich machen zu können. Auch wenn die BNetzA das anders sieht. Aber das sehe ich genau wie @Maverick78. Eine Meinung dürfen sie ja haben, es zählt aber, was im Gesetz steht bzw. im Zweifels-/Streitfall, wie es die Gerichte interpretieren.

      Aber was ist, wenn die BNetzA sich jetzt quer stellt und die Anmeldung meiner öffentlichen Wallbox abweist? Ich habe gestern meine WB (nicht in der Garage, sondern davor, mit freiem Blick und Zugang von/zu der Straße) bei der Bundesnetzagentur gemeldet, aber bislang keine Rückmeldung.
      An die, die das schon gemacht haben: Wann kam da die Rückmeldung? ich hätte jetzt gedacht, dass das ein automatisierter, digitalisierter Prozess ist, der sofort eine Rückmeldung auslöst...

      P.S. Vielleicht war das etwas blauäugig und ich habe nicht reflektiert, wo ich lebe. Ist halt "Neuland"...
      Gruß, Karsten

      seit 30.11.2018 elektrisch unterwegs, mittlerweile mit e-Golf Nummer zwei :love:
      Zusätzlich im Haushalt: VW e-Up, BMW i3 60 Ah, Tesla Model3, Renault Megane e-Tech
    • Um auf einen weiteren Aspekt der Meinung der BNetzA einzugehen:

      Zitat "...Gleichermaßen bedeutsam ist, dass der Ladepunkt seine Funktion erfüllen kann, das Elektrofahrzeug mit Strom (wieder)aufzuladen. Zur Erfüllung dieser Funktion ist eine ausreichende zeitliche Verfügbarkeit eines Ladepunktes erforderlich. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Elektrofahrzeuge in vielen Fällen nur zu geringeren Anteilen aufgeladen werden, muss im Bereich des Normalladens (bis 22 kW) mit einer Standzeit eines einzelnen Elektrofahrzeugs von mehreren Stunden gerechnet werden..." Zitat Ende

      Die Standzeit zum Laden unter folgenden Voraussetzungen:
      km pro Jahr: 20.000
      Verbrauch ab Ladepunkt: 20kWh/100km
      Ladeleistung: 11kW
      beträgt 20.000*20/100/11/365 = 1h/Tag durchschnittlich

      Zumindest theoretisch verbleibt da noch eine Menge Zeit, in der geladen werden kann.
      Gruß, Karsten

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    • ACDCisenough4me schrieb:

      Wie auch immer. Meine habe ich angemeldet.
      Ja, habe ich auch. Aber hast Du auch eine Rückmeldung bekommen, dass die Eintragung vorgenommen wurde? So wie ich die aktuelle Stellungnahme der BNetzA interpretiere, wird diese wohl den Großteil der zuletzt gemachten Anmeldungen abweisen, weil es nach deren Definition kein öffentlicher Ladepunkt ist.
      Gruß, Karsten

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    • Jetzt muss ich doch mal fragen.
      Wie läuft das mit Mess- und Eichrechtskonformität. Nach der Ladesäulenvorordnung muss der Ladepunkt eichrechtskonform abgerechnet werden oder die Leistung geschenkt werden. Denn anmelden geht doch nur wenn die Ladestation der LSV entspricht.
      Wie macht ihr das?

      Würde es gerne verstehen und nicht meckern :)
      e-Golf 300 2020
      Passat GTE FL 2020
      Wallbox KEBA P30 x-series 98.106
    • Ich denke, es ist eher eine moralische Frage.

      Für viele gilt:
      1. Wenn mir das zusteht, nehme ich das auch.
      2. Wenn es rechtlich nicht anfechtbar ist, ist es auch ok, so etwas zu tun.

      Mit den Lebensjahren wird man da etwas nachdenklicher. Eine Gesellschafft funktioniert nicht gut, wenn jeder versucht, den maximalen Vorteil für sich selbst rauszuholen.

      Hier wird eine Rechtslücke ausgenutzt. Also ein bischen CumEx für den kleinen Mann.

      Ich sehe hier auch noch weitere Probleme:
      - Angeblich sollen 2/3 aller Wallboxen nicht ordenlich beim Versorger angemeldet sein. Da weckt man vielleicht schlafende Hunde.
      - Der Staat könnte die Lücke schließen und zusätzlich dem ein oder anderen auf die Finger hauen.
      - Ob diese Prämien versteuert werden müssen, wird immer wieder neu diskutiert.
      - Abmahnanwälte hätten sicher ihre Freude.
    • defender schrieb:

      Jetzt muss ich doch mal fragen.
      Wie läuft das mit Mess- und Eichrechtskonformität. Nach der Ladesäulenvorordnung muss der Ladepunkt eichrechtskonform abgerechnet werden oder die Leistung geschenkt werden. Denn anmelden geht doch nur wenn die Ladestation der LSV entspricht.
      Wie macht ihr das?

      Würde es gerne verstehen und nicht meckern :)
      Die Antwort steht doch schon in Deiner Frage: Entweder eichrechtskonform abrechnen oder Strom verschenken.
      Gruß, Karsten

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    • Netsrak schrieb:

      defender schrieb:

      Jetzt muss ich doch mal fragen.
      Wie läuft das mit Mess- und Eichrechtskonformität. Nach der Ladesäulenvorordnung muss der Ladepunkt eichrechtskonform abgerechnet werden oder die Leistung geschenkt werden. Denn anmelden geht doch nur wenn die Ladestation der LSV entspricht.
      Wie macht ihr das?

      Würde es gerne verstehen und nicht meckern :)
      Die Antwort steht doch schon in Deiner Frage: Entweder eichrechtskonform abrechnen oder Strom verschenken.
      ok, und wie rechnen dann die Antragsteller ab, oder habe ich hier gar nichts verstanden?
      Sammle erst die Fakten, dann kannst du sie verdrehen, wie es dir passt.
      Marc Twain

      VW T5, Golf GTD, Porsche 993, Alfetta GTV, TR6, Pagode 230SL..... Ducatissssssss :thumbsup: bleiben alle da
    • Sinan schrieb:

      ok, und wie rechnen dann die Antragsteller ab, oder habe ich hier gar nichts verstanden?
      Oben ging es um die Abrechnung des Ladesäulenbetreibers mit dem Ladenden. Wenn ersterer den Strom verschenkt, gibt es nichts abzurechnen.

      Du meinst vermutlich, wie der Ladesäulenbetreiber bemisst, wieviel kWh er dem UBA meldet (bzw. melden lässt).
      Das basiert aktuell rein auf Vertrauensbasis. Das UBA geht zunächst davon aus, dass korrekt ist, was da gemeldet wurde, behält sich aber stichprobenartige Kontrollen vor, wenn eine Meldung nicht plausibel erscheint. Dann sollte man den verschenkten Strom auch nachweisen oder zumindest plausibel erklären können, in welcher Form auch immer. Da gibt es seitens des UBA keine genaue Vorgabe.
      Gruß, Karsten

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    • tryharder schrieb:

      Ich denke, es ist eher eine moralische Frage.
      …Hier wird eine Rechtslücke ausgenutzt. Also ein bischen CumEx für den kleinen Mann.


      Ich sehe hier auch noch weitere Probleme:…
      Alles ist eine moralische Frage, aber es ist keine Rechtslücke. Insofern hat es mit CumEx nichts zu tun. Es ist die Möglichkeit, zu profitieren, wenn man eine öffentliche Ladesäule schafft. Stefan von nextmove hat zum Beispiel so eine vor seiner Tür geschaffen. Jetzt kann er profitieren. Ich könnte das auch machen, weil auch bei mir alles direkt von der Straße zugänglich ist und die Ladesäule offiziell vom Netzbetreiber genehmigt ist. Was man leider tatsächlich braucht, ist eine jährliche Prüfung mit Plakette und man muss sie für eine ausreichend lange Zeitspanne zugänglich machen.

      Was das ist, weiß man noch nicht. Aber ich sehe das Problem auch gar nicht. Schließlich kann eine Ladestation jederzeit defekt sein, auch längere Zeit, wie Elektromobilisten wissen. Und sie kann natürlich auch belegt sein, auch längere Zeit wie Elektromobilisten wissen. Also kann man ruhig lange Öffnungszeiten angeben.
    • Das kann einem ja nahelegen eine „öffentliche „ Ladesäule schlecht zu pflegen damit sie nicht mehr angefahren wird.
      Ich denke das dieses aktuelle „Förderprogramm“ der Elektromobilität wieder einen Bärendienst leistet.

      Es gibt jetzt schon genügend Ladepunkte die nicht uneingeschränkt nutzbar sind.
      Klaus
      e-Golf 190, 12/2014 Schnarchlader > 122.000km
      Model 3 LR AWD, 03/2019 > 121.000km
      HW3.0

      e-Golf-Treffen 0.1 bis 8.0 :thumbup: eVW-Treffen

      Smarter Ökostrom nicht nur für dein e-Auto
    • So, gestern habe ich von der Bundesnetzagentur die Bestätigung für meine Wallbox (Bestätigung ihrer Ladepunktanzeige) erhalten. Hab gleich mal in der Karte der Bundesnetzagentur geschaut, und siehe da, meine Wallbox ist da verzeichnet.
      Jetzt muss ich nur noch rausfinden, wie ich da was abrechnen darf und wo ich da was eintragen muss.
      Hat jemand von euch auch schon die Bestätigung bekommen?
      Nett grüßend,
      Norman


      Alle Menschen sind schlau. Die einen vorher, die anderen hinterher.
    • Norman_2 schrieb:

      So, gestern habe ich von der Bundesnetzagentur die Bestätigung für meine Wallbox (Bestätigung ihrer Ladepunktanzeige) erhalten. Hab gleich mal in der Karte der Bundesnetzagentur geschaut, und siehe da, meine Wallbox ist da verzeichnet.
      Jetzt muss ich nur noch rausfinden, wie ich da was abrechnen darf und wo ich da was eintragen muss.
      Hat jemand von euch auch schon die Bestätigung bekommen?
      War da nicht was mit dem Eichrecht? ;)
      Aus dem Grund kannst du den Strom eigentlich nur verschenken und ggf. um eine Spende bitten...

      youtube.com/watch?v=0VtCq1Zt2Vc&t=270s
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